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Chemie-Berufe gehen in die Erprobung der gestreckten Abschlussprüfung - download !

Neuordnung der Chemieberufe 2000/2001
Die Neuordnungen für die Laborberufe Chemie, Biologie und Lack sind zum 1.8.2000 und für die Berufsbilder Chemikant/in und Pharmakant/in zum 1.8.2001 in Kraft getreten. Mit diesen Neuordnungen wurden zum einen die Inhalte modernisiert und an die technologischen und organisatorischen Veränderungen angepasst. Zum anderen wurde mit den Pflicht- und Wahlelementen innerhalb der Berufsbilder auch eine „modulare“ Berufsstruktur eingeführt. Dadurch wurde die Möglichkeit der flexiblen und betriebsspezifischen Ausgestaltung einer „maßgeschneiderten“ Ausbildung eröffnet.

Erprobungsverordnung 2002
Nun steht die nächste Phase der Modernisierung der Chemie-Berufe an. Auf der gesetzlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) werden alle fünf Chemie-Berufe zum 1.8.2002 in die Erprobung der „gestreckten Abschlussprüfung“ gehen. Die Erprobung dieser Weiterentwicklung der Abschlussprüfungen ist zunächst bis zum 31. Juli 2007 befristet. Damit ist das Reformprojekt „Neuordnung der Chemie-Berufe“ formal abgeschlossen.

Was bringt die Erprobungsverordnung?
Die Inhalte der Berufsbilder basieren nach wie vor auf den Ausbildungsverordnungen der Jahre 2000 (Laborberufe) bzw. 2001 (Produktionsberufe). Kern der neuen Erprobungsverordnungen ist ausschließlich das Prüfungsverfahren.

Bisher gab es in bei den Chemie-Berufen eine Zwischenprüfung (die nicht in die Abschlussnote einfloss) und eine Abschlussprüfung mit schriftlichem und praktischem Teil. Das Prüfungsverfahren wird nun neu geregelt. Die (unbewertete) Zwischenprüfung fällt weg, auch wenn sie aus rein formalen Gründen in der Erprobungsverordnung noch genannt werden muss, weil das BBiG eine Zwischenprüfung zwingend vorschreibt. Stattdessen gilt nun die Zwischenprüfung als (bewerteter) Teil 1 der Abschlussprüfung. Am Ende der Ausbildung steht Teil 2 der Abschlussprüfung. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 gebildet. Je nach Berufsbild sind Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung unterschiedlich gewichtet.

Ein Vorteil der gestreckten Abschlussprüfung liegt darin, dass bereits frühzeitig die „Basisqualifikationen“ sowie einzelne Fach- qualifikationen in Teil 1 abschließend geprüft werden. Dadurch werden weitere Freiräume bei der Ausgestaltung der restlichen Ausbildungszeit (Wahlqualifikationen) eröffnet. Aus Sicht des Prüflings wird seine Leistungsfähigkeit nun gerechter abgeprüft, da die Abhängigkeit von bisher nur einer Leistungsfeststellung am Ende der Ausbildung reduziert wird.

Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten der Erprobungs-verordnungen bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
(= konventionelle Prüfung ohne „Streckung“) weiter anzuwenden. Die Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, dass auch bei bereits bestehenden Ausbildungsverhältnissen die „gestreckte Prüfung“ Anwendung findet, sofern noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Weitere Informationen

Als Anhang finden Sie

* den vollständigen Artikel zum Thema Erprobungsverordnung aus dem BAVC-Informationsdienst „Ausbilder in der chemischen Industrie“
* die Erprobungsverordnung Chemikant/in bzw. Pharmakant/in vom 12.06.2002
* die Erprobungsverordnung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom 17. Juni 2002
* die Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom 22. März 2000
* die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten / zur Chemikantin vom 27. Februar 2001
* die Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakant / zur Pharmakantin vom 8. März 2001


Sobald der Verordnungstext zur Erprobung der gestreckten Abschlussprüfung bei den Labor-Berufen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, werden wir Ihn an dieser Stelle ebenfalls für Sie zur Verfügung stellen.

Downloads
Typ Dateiname Dateigröße
Ausbilder_3_2002.pdf 75,9 KB
Erprobungsverordnung Chemikant 12.06.2002.PDF 635,1 KB
Erprobungsverordnung Laborberufe 17.06.2002.pdf 1,6 MB
Erprobungsverordnung Pharmakant 12.06.2002.PDF 650,7 KB
Verordnung Laborberufe 22. 03.2000.pdf 169,2 KB
Verordnung Chemikant 27.02.2001.pdf 108,8 KB
Verordnung Pharmakant 8.3.2001.pdf 106,9 KB

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