Kontakt
BAVC Kontakt

+49 (0) 611 77881 0

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Pressekontakt

Sebastian Kautzky

+49 (0) 611 77881 61

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Tarifpolitik

Für Standort und Beschäftigung

In der Gestaltung der Tarifpolitik für die Chemie-Branche liegt die Kernaufgabe des BAVC. In Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmerseite regeln die Chemie-Arbeitgeber durch das zentrale Steuerungsinstrument des Flächentarifvertrages die Arbeitsbedingungen für über eine halbe Million Menschen in unserem Land. Die Chemie-Tarifpolitik setzt Maßstäbe bei der vernünftigen und pragmatischen Lösung von Verteilungskonflikten. Charakteristisch ist insbesondere der vertrauensvolle Umgang der Tarifparteien und der sachliche Stil der Verhandlungen.

Auf den folgenden Seiten finden Sie neben einer Einführung in die Grundprinzipien der Tarifautonomie weitere Informationen über die Tarifpolitik in der Chemie sowie über tarifrechtliche Zusammenhänge. Zudem bieten wir Ihnen einen Überblick über das Chemie-Tarifwerk, über die chemiespezifischen Flexibilisierungs-Instrumente, über unsere Sozialpartner-Vereinbarungen sowie über die gemeinsamen Einrichtungen von Arbeitnehmer-Vertretern und Chemie-Arbeitgebern.

Die Arbeitsbedingungen werden in Deutschland traditionell von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden durch tarifvertragliche Vereinbarungen geregelt. Die chemische Industrie verfügt inzwischen über Tarifbedingungen, die den Unternehmen bei Bedarf weitgehende Flexibilitätsspielräume und Kostenentlastungen ermöglichen.

Auch im Zeitalter des globalen Wettbewerbs sprechen die Vorteile des Flächentarifvertrags für sich:

  • die Schutzwirkung für Unternehmen und Beschäftigte
  • die Befriedungsfunktion als Kollektivvereinbarung, die den Unternehmen mühsame Einzelverhandlungen erspart
  • der tarifpolitische Ordnungsrahmen und die verlässliche Kalkulationsbasis, die den Unternehmen die Konzentration auf ihre geschäftlichen Aufgaben ermöglichen.

In der chemischen Industrie sind die Kontakte und Verhandlungen der Tarifpartner von pragmatischer Interessenvertretung geprägt. In der kontinuierlichen Zusammenarbeit der Tarifpartner ist ein differenziertes Instrumentarium zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben entstanden. Dieses 'Bauwerk der Chemie-Sozialpartnerschaft' umfasst

  • Tarifverträge, in denen bundesweit und regional Entgeltbedingungen und allgemeine Arbeitsbedingungen geregelt werden
  • Außertarifliche Sozialpartner-Vereinbarungen zu besonderen Themen wie z.B. Altersvorsorge, Demografie oder Chancengleichheit
  • Gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner für spezielle Arbeitsgebiete wie z.B. die Sozialpartner-Werkstatt für Innovation und Nachhaltigkeit (So.WIN), den Unterstützungsverein der chemischen Industrie (UCI)
  • Die Flexibilisierung der Chemie-Tarife. Die Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie haben in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Flexibilisierungen und Öffnungen in ihren Tarifverträgen verankert. Sie waren damit mehrfach Vorreiter. Moderne Tarifpolitik ist ein Markenzeichen der Chemie-Arbeitgeber.

Nicht zuletzt aus den Erfahrungen des letzten Chemie-Arbeitskampfes 1971 hat sich das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaft in der chemischen Industrie sukzessive von Konflikt- zu Kooperationspartnern entwickelt. In der Folgezeit wurde das gegenseitige Vertrauensverhältnis über Jahrzehnte kontinuierlich ausgebaut und intensiviert. Die Chemie-Sozialpartnerschaft konnte bisher über zehn Präsidentschaften des BAVC und zwei Führungswechsel an der Gewerkschaftsspitze bewahrt und weiter verbessert werden.

Tarifpolitik in der chemischen Industrie ist einerseits geprägt durch modernisierte Flächentarifverträge, Öffnungsklauseln, außertarifliche Sozialpartnervereinbarungen, firmenbezogene Verbandstarifverträge und einen gemeinsam weiterentwickelten Europäischen Sozialen Dialog. Daneben liegt der Nutzen der praktizierten Sozialpartnerschaft im gemeinsamen Zugang zur Politik für Lobbyarbeit auf allen Ebenen (Europa/Bund/Länder/Kommunen). Als Erfolgsbeispiele hierfür gelten Themen wie REACH, Arbeitszeitkonten und Altersvorsorge.

Auch die während der langjährigen Zusammenarbeit entstandenen gemeinsamen Einrichtungen wie der Unterstützungsverein der chemischen Industrie (UCI, 1975), die Gesellschaft zur Information von Betriebsräten über Umweltschutz in der chemischen Industrie (GIBUCI, 1987) und die Weiterbildungsstiftung (WBS, 1993), der ChemiePensionsfonds (2001) sowie die Sozialpartner-Werkstatt für Innovation und Nachhaltigkeit (So.WIN, 2016) sind Belege für gelebten Pragmatismus.

Für die Mitgliedsunternehmen folgen aus dieser Form des sachlichen Umgangs erhebliche Praxiserleichterungen, z.B. durch Verfahrensabsprachen. Auch die Förderung des Betriebsfriedens und der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat spricht für den sozialpartnerschaftlichen Umgang in der Chemie-Branche. Schließlich liegt ein erheblicher betriebswirtschaftlicher Nutzen in der kumulierten Kostenersparnis der Unternehmen durch ein halbes Jahrhundert Tarif-Frieden, vermiedene Arbeitskampfmaßnahmen und eine vernünftige Art der Konfliktbeilegung.

Die einzige Alternative zur sozialpartnerschaftlichen Tarifpolitik in der chemischen Industrie ist ein Konfrontationskurs, wie er in anderen Branchen und mit anderen Gewerkschaften permanent ausgetragen wird.

Rechtliche Grundlagen der Tarifautonomie
Die Tarifautonomie beruht auf einer gesetzlichen Regelung im Tarifvertragsgesetz. Sie wird durch Art. 9 III GG verfassungsrechtlich in einem Kernbereich, nicht jedoch in Einzelheiten garantiert. Unabdingbar notwendig für die Geltung der Rechtsnormen für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist deren Verbandsbeitritt, der rein privatrechtlicher Natur ist. Die Tarifparteien erlassen keine hoheitlichen Normen, vielmehr ist die Tarifautonomie ein Teil der Privatautonomie. Tarifnormen sind privatrechtliche Regelungen, wenngleich solche besonderer Art.

Tariffähigkeit der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
In § 2 I TVG wird den Gewerkschaften, einzelnen Arbeitgebern sowie Vereinigungen von Arbeitgebern Tariffähigkeit zuerkannt. Das TVG gewährt in § 2 III auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände die Tariffähigkeit, wenn eine entsprechende Vollmacht (Satzungsermächtigung) besteht. Spitzenorganisationen in diesem Sinn sind alle Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. 

Begriff und Bestandteile des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag ist seinem Grundtypus nach ein Vertrag, in dem Regeln vereinbart werden, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in Arbeitsverhältnissen oder im Rahmen der Betriebsverfassung Anwendung finden sollen. Charakteristisch für Tarifverträge ist, dass sie Regeln aufstellen, die einen Geltungsanspruch gegenüber Dritten, also gegenüber Personen erheben, die nicht Vertragspartner sind Tarifverträge haben einen normativen und einen schuldrechtlichen Teil. Im normativen Teil werden die Arbeitsbedingungen geregelt. Hier sind Normen enthalten über den Inhalt, den Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (§ 1 I TVG). Ferner kann der normative Teil Rechtsnormen über (in § 1 I TVG nicht genannte) gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien enthalten (§ 4 II TVG). Der schuldrechtliche Teil regelt Rechte und Pflichten der Tarifparteien. Zusätzlich kann er Tarifvertragsgeltungsregelungen enthalten. Darüber hinaus ist es den Tarifparteien auch nicht untersagt, Vereinbarungen in den Tarifvertrag aufzunehmen, die lediglich allgemein schuldrechtlicher Art und nicht erkämpfbar sind.

Erscheinungsformen von Tarifverträgen
Es gibt verschiedene Erscheinungsformen von Tarifverträgen. Besteht auf Arbeitgeberseite ein Verband, so spricht man von einem Verbands-, steht dort ein einzelner Arbeitgeber von einem Firmentarifvertrag, auch Haus- oder Unternehmenstarifvertrag genannt. Schließen eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband einen Tarifvertrag, der nur einen Betrieb oder ein Unternehmen erfasst, dann liegt ein sog. firmen- oder betriebsbezogener Verbandstarifvertrag vor.

Gegenstand und Inhalt
Die allgemeinen Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Einteilung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen, Urlaub, Kündigungsschutz und Arbeitszeit, werden häufig in langfristigen sog. Rahmen- oder Manteltarifverträgen geregelt. Demgegenüber wird die Höhe der einzelnen Vergütungssätze in Lohn- und Gehaltstarifverträgen mit kürzerer Laufzeit (zumeist 1 bis 2 Jahre) festgelegt. Dies hat den Vorteil, dass nicht der gesamte Tarifvertrag gekündigt werden muss, wenn eine Gewerkschaft nur Lohn- und Gehaltserhöhungen anstrebt. Zusätzlich gibt es eine Vielzahl von Tarifverträgen, die einzelne Bereiche, wie den Rationalisierungsschutz, gemeinsame Einrichtungen und Urlaubsregelungen, zum Inhalt haben.

Wirkung von Tarifnormen
Tarifnormen gelten nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 I und II TVG unmittelbar und zwingend für die von ihnen erfassten Rechtsbeziehungen. Unmittelbarkeit bedeutet, dass ihre Geltung für die Betroffenen ohne weiteres eintritt und keines zusätzlichen Transformationsaktes bedarf. Zwingende Wirkung bedeutet das Verbot, in den vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnissen von den tariflichen Regelungen abzuweichen.

Der auf der zwingenden Wirkung der Tarifnormen beruhende Schutz der Arbeitnehmer würde geschmälert, wenn diese auf bereits entstandene tarifliche Rechte, z.B. auf Lohn- oder Urlaubsansprüche, verzichten könnten. Das Gesetz lässt deshalb einen solchen Verzicht nur in einem Vergleich zu, der von den Tarifparteien gebilligt wird (§ 4 IV Satz 1 TVG).

Die Tarifverträge und dazugehörige Erläuterungen erhalten Mitgliedsunternehmen der Chemie-Arbeitgeberverbände von Ihrem jeweiligen regionalen Verband (Mitgliedsverbände). Hier stellen wir Kurzbeschreibungen der Inhalte der Tarifverträge zur Verfügung. Zusätzlich zu den vorgestellten Bundestarifverträgen existieren regionale Entgelttarifverträge zwischen den Chemie-Arbeitgeberverbänden und der IGBCE, welche die Höhe der Entgelte für die 13 Entgeltgruppen sowie die Ausbildungsvergütung festlegen.

Manteltarifvertrag (MTV)
Der MTV regelt unter anderem Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub und die Kündigungsfristen.

Bundesentgelttarifvertrag (BETV)
Der BETV regelt insbesondere die Eingruppierung der Mitarbeitertätigkeiten in die 13 Entgeltgruppen E1 bis E13 sowie Flexibilisierungen der Tarifentgelte. Schon seit in Kraft treten des Bundesentgelttarifvertrages 1988 gibt es in der Chemie keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Deshalb wird statt von Lohn und Gehalt einheitlich von Entgelt gesprochen.

Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge (TEA)
Dieser Tarifvertrag fasst alle tariflichen Einmalzahlungen (Jahresleistung, zusätzliches Urlaubsgeld, Entgeltumwandlungsgrundbetrag und Chemie-Tarifförderung) in einem Vertrag zusammen und öffnet sie für die zusätzliche Altersvorsorge. Damit wird die bereits seit 1998 geltende tarifliche Altersvorsorge für die Beschäftigten der westdeutschen chemischen Industrie an die gesetzliche Neuregelung angepasst und weiter ausgebaut. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsentgelt bis zu einem Beitrag von jährlich maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umwandeln. Der Tarifvertrag bezieht alle Durchführungswege des Betriebsrentenrechts einschließlich des eigens geschaffenen ChemiePensionsfonds ein und nutzt die gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlung. Im Rahmen des tariflichen Optionsmodells besteht für die Betriebsparteien die Möglichkeit, die tarifliche Jahresleistung erfolgsabhängig auszugestalten.

Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie
Der Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie enthält das gemeinsame Bekenntnis der Tarifvertragsparteien, die Auswirkungen des demografischen Wandels zu gestalten und Anreize für eine längere Beschäftigung zu setzen. Im Rahmen des gesamten Arbeitslebens des Arbeitnehmers werden hierfür verschiedene Instrumente zur Verfügung gestellt, die durch die betrieblichen Demografiefonds finanziert werden.

Zukunft durch Ausbildung und Berufseinstieg
Im Tarifvertrag Zukunft durch Ausbildung und Berufseinstieg verpflichten sich die Chemie-Arbeitgeber, ein hohes Ausbildungsniveau in der Branche zu halten.

Tarifvertrag Brücke in Beschäftigung
Der Tarifvertrag ist Bestandteil des Krisenbündnisses 2010. Geregelt wird, unter welchen Rahmenbedingungen der Unterstützungsverein der chemischen Industrie die Übernahme von Ausgebildeten in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu 12 Monaten fördern kann.

Tarifvertrag über den Unterstützungsverein der chemischen Industrie (TV UCI)
Der Tarifvertrag regelt die Errichtung des UCI und schafft die Voraussetzungen für seine Arbeit. Der UCI gewährt seit 1975 Chemie-Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung.

Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (TV Altersteilzeit)
Der seit dem 1.1.2010 ausgelaufene Tarifvertrag hatte den Anspruch von Arbeitnehmern ab dem 55. Lebensjahr auf eine Altersteilzeitbeschäftigung geregelt und schaffte damit die Voraussetzungen für einen gleitenden Übergang der Beschäftigten in den Ruhestand.

Tarifvertrag über Teilzeitarbeit (TV Teilzeit)
Der Tarifvertrag regelt die Rahmenbedingungen für Beschäftigungen mit Arbeitszeiten unterhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit (Teilzeitarbeit).

Schlichtungsregelung (Schlichtung)
Diese Regelung enthält die Grundsätze für die Durchführung von Schlichtungsverfahren mit dem Ziel, beim Abschluss von Tarifverträgen Hilfe zu leisten und Unklarheiten in bestehenden tarifvertraglichen Regelungen verbindlich zu beseitigen.

Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie (A-MTV)
Der Akademiker MTV gilt für Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für die diese Ausbildung Voraussetzung ist. Enthalten sind unter anderem Regelungen über die Arbeitszeit, Urlaub, ehrenamtliche und außerdienstliche Tätigkeit, Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten.

Tarifvertrag über Mindestjahresbezüge für akademisch gebildete Angestellte der chemischen Industrie (A-MjB)
Der Tarifvertrag regelt jährlich eine Mindesthöhe für die Jahresbezüge der Beschäftigten mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung, sofern sie überwiegend eine Tätigkeit ausüben, für die diese Ausbildung Voraussetzung ist. Festgelegt wird dabei nur die Mindesthöhe im zweiten Jahr der Beschäftigung. Im Einstellungsjahr und allen darauffolgenden Jahren werden die Bezüge frei verhandelt. 

Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt (TV MoA)
Der Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt packt die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung an und bringt den Wunsch nach Sicherstellung des Arbeitsvolumens der Arbeitgeber mit dem Wunsch nach Zeitsouveränität der Arbeitnehmer in Einklang. Er besteht aus den drei Komponenten Zukunftsbetrag, individuelle Arbeitszeit und Leitplanken für „Mobiles Arbeiten“.

Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung (TV Pflege)
Der Tarifvertrag Pflegezusatzversicherung Chemie führt die bundesweit erste tarifliche Pflegezusatzversicherung ein und ermöglicht eine zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer im Pflegefall, die die Lücke in der gesetzlichen Pflegeversicherung schließt.

Die Tarifparteien der chemischen Industrie haben gemeinsam eine Reihe von Flexibilisierungen, Öffnungen und Optionen in den Chemie-Flächentarifverträgen verankert. Mit diesen Tarifreformen waren sie mehrfach Vorreiter. Inzwischen verfügen die Unternehmen im Bedarfsfall tariflich über beträchtliche Kosten- und Arbeitszeitspielräume.

Diese Flexibilisierungen lassen sich im Wesentlichen in die Bereiche Arbeitszeit und Entgelt einteilen. Markante Beispiele sind der Arbeitszeitkorridor und der Entgeltkorridor. Nachfolgend ein Überblick über die Tarifmodernisierungen in der westdeutschen chemischen Industrie. Für die Tarifbezirke Berlin (Ost) und Ost (neue Bundesländer) gelten leicht abweichende Regelungen. 

Downloads

Die Arbeitsbedingungen werden traditionell von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden durch tarifvertragliche Vereinbarungen geregelt. Doch nicht jedes Thema eignet sich für die Form des Tarifvertrages. Die Sozialpartner-Vereinbarungen in der chemischen Industrie sind der Beleg dafür, dass die Tarifpartner auch außerhalb von Tarifverhandlungen konkrete Ergebnisse erzielen können - zum Vorteil der Unternehmen und der Beschäftigten.

Gewerkschaft und BAVC haben in den vergangenen Jahren in den einzelnen Bereichen folgende außertarifliche Sozialpartner-Vereinbarungen abgeschlossen:

Altersvorsorge

  • Förderung der Altersvorsorge für Führungskräfte (2002)
  • Gemeinsames Positionspapier „Tarifliche Altersvorsorge fördern“ (2006)
  • Ludwigshafener Erklärung der Chemie-Sozialpartner (2007)


Arbeitsschutz

  • Keine Drogen in der Arbeitswelt (1996)
  • Gemeinsames Positionspapier „Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren“ (1997)


Bildung

  • Vereinbarung über den paritätischen Berufsbildungsrat (1987)
  • Erklärungen und Empfehlungen des Berufsbildungsrates
  • Chemie-Ausbilderwettbewerb
  • Maßnahmenbündel zur Sicherung und Schaffung von Ausbildungsplätzen (2003)
  • Vereinbarung über den paritätischen Bildungsrat Chemie (2008)
  • Attraktive Perspektiven für Berufseinsteiger in der Chemie-Branche (2012)

Chancengleichheit

  • Gemeinsame Grundsatzpositionen „Frauenförderung“ (1989)
  • Chancengleichheit für weibliche Fach- und Führungskräfte (1992)
  • Gemeinsame Grundsätze „Für eine chancengleiche und familienbewusste Personalpolitik“ (2006)
  • Gemeinsame Erklärung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (2006)
  • Familien- und frauenorientierte Personalpolitik für Fach- und Führungskräfte (2007)
  • Diversity: Vielfalt nutzen – Chancengleichheit verwirklichen (2008)
  • Familienbewusste Personalpolitik BAVC IGBCE (2016)
  • Familienbewusste Personalpolitik BAVC VAA (2017)
  • Stellschrauben der Familienpolitik (2018)

Demografischer Wandel

  • Gemeinsame Erklärung „Qualifizierung“ (2006)
  • Zeitwertkonten in der chemischen Industrie (2006)
  • Führungskräfte im demografischen Wandel (2008)

Europäische Betriebsräte

  • Betriebsratskontakte auf europäischer Ebene (1990)
  • Europäische Betriebsräte in der chemischen Industrie (2010)

Europäischer Sozialpartner-Dialog

  • Aufnahme eines permanenten Sozialpartner-Dialogs (2002)
  • ECEG, EMCEF und CEFIC zu Responsible Care (2003)
  • ECEG, EMCEF und CEFIC zur neuen europäischen Chemikalienpolitik (REACH) (2003)
  • ECEG und EMCEF zu Bildung, Berufsausbildung und lebenslangem Lernen (2004)
  • Errichtung des formalen Ausschusses für den sektoralen sozialen Dialog (2004)
  • ECEG und EMCEF zu REACH (2005)
  • ECEG und EMCEF zu REACH (Sicherheit und Praktikabilität) (2006)
  • Restrukturierungen, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (2008)
  • Bildung, Berufsausbildung und lebenslanges Lernen (2009)
  • Globale Wirtschaftskrise (2009)
  • Kompetenzprofile für bestimmte Berufe in der chemischen Industrie (2011)
  • Rahmenbedingungen für eine nachhaltige chemische Industrie in Europa (2011)
  • ECEG und EMCEF zu Energieeffizienz (2012)

Gesamtdeutsche Entwicklung

  • Vier-Punkte-Vereinbarung der Chemie-Sozialpartner (1990)

Gruppenarbeit

  • Gemeinsame Hinweise zur Gruppenarbeit (1996)

Internet

  • Chemie-Sozialpartner im Internet (2008)

Leitende Angestellte – Führungskräfte

  • Führungskräfte in der chemischen Industrie (2000)
  • Grundsätze für die Abgrenzung der leitenden Angestellten (2002)

Nachhaltigkeit

  • Umweltschutzübereinkunft (1987)
  • GlBUCI-Gesellschaftsvertrag (1987)
  • Übereinkunft zu Responsible Care (1999)
  • Verantwortliches Handeln in der Sozialen Marktwirtschaft (2008)
  • Gemeinsame Erklärung zu „10 Jahre Sozialpartner-Gremium Responsible Care“ (2010)
  • Sozialpartnervereinbarung zur Neuausrichtung von GIBUCI (2014)
  • Gesellschaftsvertrag von GIBUCI zu So.WIN (2016)

Standortsicherung und Beschäftigungsförderung

  • Empfehlungen zur Beschäftigungsförderung (1994)
  • Initiative für Standortsicherung und Beschäftigung (1996)
  • Förderung der Teilzeit (2000)
  • Telearbeit (2000)
  • Gemeinsame Erklärung zur Nutzung der Flexibilisierungsinstrumente (2004)

Vertrauensleute

  • Neufassung der Vereinbarung über Vertrauensleute (2003)

Weiterbildung und Schulung

  • Errichtung einer Stiftung zur Förderung der Weiterbildung (1993)
  • Freistellung von Betriebsräten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (1997)

Der Unterstützungsverein der chemischen Industrie (UCI) besteht seit 1975 als gemeinsame Einrichtung der Tarifpartner BAVC und IGBCE. Sein satzungsmäßiger Hauptzweck ist es, Leistungen an Betriebsangehörige in Notlagen zu erbringen, die insbesondere durch Arbeitslosigkeit bzw. drohende Arbeitslosigkeit entstehen.

Derzeit können Unterstützungsleistungen des UCI im Rahmen folgender Programme beantragt werden:

  • AusbildungPlus
  • Start in den Beruf
  • StartPlus
  • PreStart - Integration von Flüchtlingen

Weitere Details zu den UCI-Förderprogrammen finden Sie hier.

Neben der Tarif- und Sozialpolitik ist die arbeitsrechtliche Beratung der Mitglieder eines der Kernaufgabengebiete des BAVC. Dazu gehört die Information über aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die Begleitung rechtspolitischer Vorhaben.

Die Gremien des BAVC haben in der Vergangenheit mannigfaltige Positionierungen und Hilfestellungen erarbeitet, um den Unternehmen den Umgang mit dem durch die Gesetzgebung ebenso wie durch die Rechtsprechung geprägten bundesdeutschen Arbeitsrechtssystem zu erleichtern. Hervorzuheben sind etwa die Publikationen zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001 oder zur Umsetzung der Schuldrechtsreform, mit der die Grundlagen des Arbeitsvertragsrechts auf gänzlich neue Füße gestellt wurden.

Über die rechtsberatende Tätigkeit hinaus ist es Aufgabe des BAVC, aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht rechtspolitisch wie auch wissenschaftlich zu begleiten. Zahlreiche Mitgliedschaften wie etwa im Deutschen Arbeitsgerichtsverband sowie die Begleitung wissenschaftlicher Projekte zeugen davon.

BAVC und IGBCE haben in der Tarifrunde 2019 die bundesweit erste branchenweite Pflegezusatzversicherung geschaffen. CareFlex Chemie schützt exklusiv die Beschäftigten der chemischen Industrie. Tarifbeschäftigte werden kollektiv durch den Arbeitgeber gegen das Pflegerisiko abgesichert – ohne Gesundheitsprüfung. Leitende und außertarifliche Beschäftigte kann der Arbeitgeber zu identischen Konditionen absichern. Klicken Sie hier für weitere Informationen.

Für einen einheitlichen kollektiven Beitrag in Höhe von 33,65 Euro/Monat erhalten die Beschäftigten als Basisabsicherung im Leistungsfall ein frei verfügbares Pflegemonatsgeld für die häusliche und stationäre Pflege.

Beschäftigte haben die Möglichkeit, die eigene tarifliche Pflegezusatzversicherung in den Leistungen flexibel und nur mit einer „Mini - Gesundheitsprüfung“ aufzustocken, etwa durch Erhöhung des Pflegemonatsgeldes im ambulanten Bereich oder bei der stationären Pflege (CareFlex Aufstockung). Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder der versicherten Beschäftigten können befristet mit einer verkürzten Gesundheitsprüfung privat abgesichert werden, während Eltern, Schwiegereltern und Enkel ebenfalls befristet mit normaler Gesundheitsprüfung versichert werden können (CareFlex Familie).

Versicherungsbeginn ist der 01.07.2021. Der Arbeitgeber übernimmt die Anmeldung der Beschäftigten und die Beitragszahlung für Careflex Chemie Tarifvertrag.

Die Tarifvertragsparteien BAVC und IGBCE setzen die Pflegezusatzversicherung mit namhaften Versicherern in einem Konsortium um. Die R+V Krankenversicherung AG und die Barmenia Krankenversicherung AG stehen für Sicherheit, gute Leistungen und kompetenten Service.

Ein Pflegebeirat sichert den Sozialpartnern Kontrollrechte.

 

Zu allen Themen auf dem Laufenden bleiben

BAVC Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie Infodienste und Pressemitteilungen bequem per E-Mail

Jetzt Anmelden

 

Push Notifcations Abonnieren