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Zwei von drei Mitarbeitern in der chemischen Industrie sorgen heute tariflich fürs Alter vor. Gegenüber 2002, dem Zeitpunkt der Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung, entspricht dies nahezu einer Verdreifachung des Verbreitungsgrades der tariflichen Altersvorsorge.

Zwei von drei Mitarbeitern in der chemischen Industrie sorgen heute tariflich fürs Alter vor. Gegenüber 2002, dem Zeitpunkt der Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung, entspricht dies nahezu einer Verdreifachung des Verbreitungsgrades der tariflichen Altersvorsorge. Der durchschnittliche Umwandlungsbetrag je teilnehmenden Chemie-Beschäftigten hat mit 906 Euro jährlich ebenfalls einen neuen Höchstwert erreicht.
Das sind die zentralen Ergebnisse der jüngsten BAVC-Umfrage zur Verbreitung der Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge (TEA).
 
Die starke Chemie-Lösung
 
Dieser Tarifvertrag fördert die Entgeltumwandlung neben der staatlichen Steuer- und Sozialabgabenfreiheit zusätzlich durch Arbeitgeberzuschüsse. Nimmt der Mitarbeiter an der tariflichen Vorsorge teil, so erhält er den Entgeltumwandlungsgrundbetrag von 478,57 Euro pro Jahr (bei aktiver Vollzeitbeschäftigung). Dieser entspricht den ehemals gewährten Vermögenswirksamen Leistungen (VwL) – seit 2006 wird der Betrag ausschließlich für die tarifliche Altersvorsorge zur Verfügung gestellt.
Wandelt der Mitarbeiter den Entgeltumwandlungsbetrag um, so fördert der Arbeitgeber diesen Beitrag zusätzlich mit einer Chemie-Tarifförderung von 134,98 Euro pro Jahr (Chemie-Tarifförderung I). Insgesamt kann der Arbeitnehmer somit 613,55 Euro pro Jahr in tarifliche Altersvorsorge umwandeln, ohne einen Eigenbeitrag leisten zu müssen.
Darüber hinaus werden zusätzliche Eigenbeiträge des Arbeitnehmers mit einer zweiten Chemie-Förderung belohnt: Wandelt der Arbeitnehmer freiwillig weitere Beiträge aus seinem Bruttoentgelt um, so erhält er für jede 100 Euro eine Zusatzförderung von 13 Euro (Chemie-Tarifförderung II). Dies gilt bis zu einem Gesamtumwandlungsbetrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenver­sicherung jährlich.

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