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Im Jahr 1996 wollte die EU den Sozialmissbrauch innerhalb der eigenen Wertegemeinschaft bekämpfen und die Arbeitnehmerfreizügigkeit stärken. Daraus entstanden die Entsenderichtlinie und die dazugehörigen Verordnungen. Heute müssen wir jedoch feststellen, dass die Umsetzung in den Mitgliedstaaten diese Ziele konterkariert hat. Jeder Einsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, egal ob langfristige Entsendung oder kurze Dienstreise, löst eine Vielzahl von bürokratischen Pflichten aus.

Die A1-Bescheinigung und die Meldepflichten

Seit 2010 sind Arbeitgeber verpflichtet, für jede Entsendung innerhalb des EWR und der Schweiz eine A1-Bescheinigung zu beantragen sowie ihren Melde- und Dokumentationspflichten nachzukommen. Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer während der Entsendung im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes verbleibt. Sie verhindert darüber hinaus, dass eine doppelte Beitragspflicht entsteht und schützt den Arbeitgeber vor dem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen im Gastland. Die Bescheinigung ist für alle Träger, Behörden und Gerichte der EU verbindlich. Seit 2019 muss sie elektronisch beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden.

Neben der A1-Bescheinigung muss der Arbeitgeber dem Gastland jede Entsendung im Vorfeld mitteilen und der entsandte Mitarbeiter verschiedene Dokumente während des Aufenthalts im Gastland mit sich führen. Welche Informationen die Mitteilung enthalten muss, in welcher Form sie abgegeben wird und welche Dokumente mitgeführt werden müssen, unterscheidet sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Da bei Verstößen Bußgelder drohen, ist es wichtig, diese Pflichten einzuhalten. Gerade in Österreich, Frankreich und der Schweiz wird die Einhaltung aktuell verstärkt kontrolliert.

Spielräume bei der Umsetzung ausschöpfen

Mit der anstehenden Umsetzung der revidierten Entsenderichtlinie drohen weitere Erschwernisse. So soll nach zwölf Monaten das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmestaates gelten. Dieser Zeitraum soll durch einen begründeten Antrag auf 18 Monate ausgeweitet werden können. Auch der Grundsatz »gleicher Lohn am gleichen Ort« soll ab dem ersten Tag der Entsendung gelten. Dabei sollen anders als bisher alle Entgeltbestandteile (insbesondere Zuschläge und Zulagen) berücksichtigt werden, sofern sie auf einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder einer gesetzlichen Regelung basieren. Damit wird bei Entsendungen ein langwieriger Abgleich von Arbeitsbedingungen inklusive Entgelten nötig, um gegebenenfalls am Ende festzustellen, dass die deutschen Bedingungen besser sind und keine Anpassung erfolgt.

Die Arbeitgeber der chemischen Industrie fordern, dass bei der Umsetzung alle Freiräume ausgeschöpft werden. So sollten Dienstreisen bis zu acht Tagen von den Regelungen zur Entsendung ausgenommen werden. Zudem ist die einheitliche Durchführung der Meldepflichten auf europäischer Ebene notwendig, um den bislang bestehenden Flickenteppich zu beseitigen.

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