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Nicht nur in der Erkältungszeit kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung arbeiten möchte. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Es ist aber durchaus möglich, dass diese Prognose sich nicht bewahrheitet und man früher wieder gesund ist. Eine „Gesundschreibung“ gibt es nicht. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer die volle Zeit zu Hause bleiben muss. Ein Arbeitsverbot besteht nicht. Der Arbeitgeber darf daher den Arbeitnehmer auch während der Zeit der Krankschreibung beschäftigen.

Veto des Arbeitgebers möglich

Der Arbeitgeber muss aber nicht akzeptieren, wenn ein Mitarbeiter früher als erwartet und scheinbar noch angeschlagen am Arbeitsplatz erscheint. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss er prüfen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit gewissenhaft erledigen kann oder ein Risiko für sich selbst oder andere darstellt. Er entscheidet, ob der Arbeitswillige seiner Arbeit trotz Krankschreibung nachgehen darf und muss das Angebot zur vorzeitigen Arbeitsleistung nicht annehmen. Hierzu kann er auch einen Betriebsarzt einschalten, der den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers prüft, ob der Arbeitnehmer wirklich wieder arbeitsfähig ist. Übrigens verliert die AU ihre Gültigkeit durch die Arbeitsaufnahme nicht. Wer also arbeiten will trotz Krankschreibung, dann aber merkt, dass er sich überschätzt hat, darf wieder nach Hause und sich bis zum Ablauf der Krankschreibung auskurieren.

Versicherungsschutz bei Arbeit trotz Krankschreibung

Oft wird fälschlicherweise behauptet, Arbeiten trotz AU-Bescheinigung würde den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung oder in der Krankenversicherung beseitigen. Das Gegenteil ist der Fall: Wer trotz Krankschreibung arbeitet, ist weiter versichert. Der Arbeitnehmer ist damit auch auf dem Weg vor Beginn der Arbeit bei einem Wegeunfall über die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Es empfiehlt sich aber, vor Beginn der Arbeitsaufnahme den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass vor Ablauf der Krankschreibung die Arbeit wiederaufgenommen wird. So besteht Klarheit, dass es sich um einen Wegeunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches handelt.

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