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Die Entsendung von Arbeitnehmern ins EU-Ausland ist mit hohem Bürokratieaufwand für die Unternehmen verbunden. Jetzt drohen weitere Belastungen. Lesen Sie dazu die Position von BAVC-Präsident Kai Beckmann:

„Die Wirtschaft ist international vernetzt, vor allem die Industrie agiert global. Waren, Güter, Dienstleistungen, aber auch die Mitarbeiter der Unternehmen bewegen sich über staatliche Grenzen hinweg. Das ist besonders in unserem Heimatmarkt, dem Binnenmarkt der Europäischen Union, der Fall. Neben längeren geschäftlichen Aufenthalten reisen Mitarbeiter für Verkaufsgespräche, zur Teilnahme an Meetings, Trainings oder Seminaren in andere EU-Staaten. Solche Auslandsreisen fallen in großen Unternehmen oft viele tausend Mal im Jahr an. In der EU sollte das einfach und unproblematisch sein, ist die Freizügigkeit doch eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union.

Aber wie lange noch? Die große Errungenschaft der Freizügigkeit in Europa wird in der Diskussion zunehmend mit dem Risiko des Lohn- und Sozialdumpings verknüpft. Jeder, der auch nur einen Tag beruflich in ein anderes EU Land reist, muss bereits heute eine ‚A1 Bescheinigung‘ zur Bestätigung der Sozialversicherung mit sich führen. Der Aufwand dafür ist beträchtlich – der Nutzen mehr als fraglich.

Ab diesem Jahr gilt innerhalb der EU der Grundsatz ‚Gleicher Lohn für gleiche Arbeit‘ - und das ab dem ersten Tag. Je nach Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten kann es auch hier zu umfangreichen Registrierungs- und Meldepflichten bei jeder Auslandsreise kommen. Dies droht alle Arten grenzüberschreitender Dienstreisen zu erfassen. Wohlgemerkt: Lohn- und Sozialdumping zu verhindern ist ein wichtiges Ziel. Es muss aber unbedingt verhindert werden, dass gleichzeitig die Freizügigkeit in der Europäischen Union massiv behindert wird.

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Die Bundesregierung sollte daher mit den anderen Mitgliedstaaten eine einheitliche Umsetzung anstreben, die negative Effekte auf die Freizügigkeit verhindert. Zu begrüßen wäre beispielsweise, wenn generell alle Dienstreisen und die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen europaweit von der Anwendung ausgeschlossen würden. Ein Lohndumping durch den Dienstreisenden ist in diesen Fällen beim besten Willen nicht zu befürchten.

Auch bei der Entsendung eines Beschäftigten in ein anderes Mitgliedsland mit einem deutlich niedrigeren Niveau an Entgelten und sozialer Absicherung besteht kaum die Gefahr des Lohndumpings. Hier sollten die Mitgliedsstaaten entsprechende weitreichende Ausnahmen bilateral vereinbaren. Zusammenfassend: Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darf nicht durch sinnfreie Bürokratie ausgehöhlt werden; darin sollten sich alle Europäer einig sein.“.

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