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Obwohl zum 20. April erste Lockerungen des Corona-Lockdowns wirksam wurden, ist die Situation für viele Unternehmen und deren Beschäftigte noch weit von einer Normalisierung entfernt. Besonders für Betriebe, die bereits vor dem Ausbruch der Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, stellen sich zum Teil existenzielle Herausforderungen.

Kurzarbeitergeld für Vor-Corona-Fälle verlängert

Das Bundesarbeitsministerium hat darauf Mitte April reagiert und die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für Unternehmen, deren Belegschaft bereits Ende 2019 in Kurzarbeit war, per Verordnung auf 21 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Für diese Altfälle ist damit der lückenlose Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende dieses Jahres möglich. Ob eine weitere Ausdehnung in das Jahr 2021 notwendig ist, will die Politik anhand der weiteren Entwicklung im Herbst entscheiden.

Die bereits seit Anfang März geltenden Erleichterungen für die Nutzung von Kurzarbeit bewähren sich in der Praxis. Dazu gehören die Absenkung des vom Entgeltausfall betroffenen Anteils der Beschäftigten auf zehn Prozent, der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden und des Einsatzes von Urlaub aus dem laufenden Jahr sowie die Erstattung der während des Kurzarbeitergeldbezuges vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Maßnahmenpaket der Chemie-Sozialpartner

Flankiert und ergänzt werden die gesetzgeberischen Maßnahmen durch Vereinbarungen der Chemie-Tarifparteien. Bisher haben die Sozialpartner BAVC und IG BCE drei Beschlüsse gefasst, die in unterschiedlichen Bedarfslagen zur Anwendung gebracht werden können. Weitere Vereinbarungen sind möglich, sofern die weitere Entwicklung dies erfordert.

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STANDPUNKT BAVC-Präsident Kai Beckmann

„Mit über 80.000 Beschäftigten in Kurzarbeit trifft uns die Corona-Krise weitaus härter als die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Damals waren in der Spitze etwa 50.000 Beschäftigte in unserer Branche in Kurzarbeit. Deshalb war es so wichtig, dass Bund und Länder die Weichen zügig gestellt haben. Kurzarbeit kann in der Krise nun umfassender genutzt werden, um Beschäftigung zu erhalten und Einkommen zu sichern. Das ist die richtige Reaktion zur richtigen Zeit.“

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Die erste Vereinbarung zur Bewältigung der Corona-Pandemie vom 20. März 2020 ermöglicht, Kurzarbeit durch betriebliche Vereinbarung mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von drei Tagen einzuführen. Diese Option ist bis Ende des Jahres befristet. Außerdem können die Betriebsparteien Freistellungen aus dem Tarifvertrag „Moderne Arbeitswelt“ für die Jahre 2021 und 2022 bereits in diesem Jahr zur Verfügung stellen, sofern sie den tariflichen Zukunftsbetrag auch für Freistellungen nutzen. Sollten die Betriebsparteien dies per freiwilliger Betriebsvereinbarung ermöglichen, könnte der Arbeitnehmer durch entsprechende Auswahl bereits in diesem Jahr zehn Freistellungstage in Anspruch nehmen.

Interessant ist diese Möglichkeit insbesondere für Beschäftigte und Unternehmen, bei denen zeitliche Flexibilität im Vordergrund steht, zum Beispiel wegen des nach wie vor nicht absehbaren Endes der Einschränkungen bei der Kinderbetreuung in Schulen und Kindergärten.

Zwölf-Stunden-Schichten vermindern Infektionsrisiken

Eine andere Stoßrichtung hat die zweite Corona-Vereinbarung der Chemie-Tarifparteien vom 23. März 2020. In ihr geht es zunächst darum, dass der Ablauf tarifvertraglicher Ausschlussfristen bis zum 31. August 2020 gehemmt wird und entsprechende Ausschlussfristen frühestens einen Monat nach Ablauf der Hemmung ablaufen. Damit soll verhindert werden, dass in den zum Teil hektischen und belastenden Zeiten der akuten Pandemie keine tariflichen Rechte durch schlichtes Versäumen der maßgeblichen Geltendmachungsfrist verloren gehen.

Noch bedeutsamer ist die neue Möglichkeit, zur Verminderung von Infektionsrisiken durch Einführung eines Zwölf-Stunden-Schichtsystems im kontinuierlichen Schichtbetrieb eine Ausweitung der täglichen Arbeitszeiten auf zwölf Stunden vorzunehmen. So werden innerbetriebliche Kontakte und Arbeitswege der Mitarbeiter reduziert. Voraussetzung für diese präventive Maßnahme ist jedoch, dass der Gesetzgeber hierfür generell die Voraussetzungen schafft oder eine entsprechende behördliche Ausnahmeregelung vorliegt.

Determinierte Freistellung beim Zukunftsbetrag möglich

Mit der dritten und bisher letzten Corona-Vereinbarung vom 17. April 2020 eröffnen BAVC und IG BCE die Möglichkeit, den tariflichen Zukunftsbetrag der Jahre 2020 und 2021 durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung ausschließlich für eine Freistellung im Jahr 2020 zu nutzen. Damit wird das grundsätzlich bei der Verwendung des Zukunftsbetrages eingeräumte Wahlrecht des einzelnen Arbeitnehmers ausgeschlossen. Sollte die Freistellung aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht im Jahr 2020 realisiert werden, kann sie entweder auf das Jahr 2021 übertragen, oder mit der Januarabrechnung 2021 ausgezahlt werden.

Weil dem Arbeitnehmer der Zukunftsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 durch diese Möglichkeit ohne Wahlrecht in Form von fünf Freistellungstagen gewährt werden kann, ist sie insbesondere für Unternehmen interessant, die aktuell ein hohes Interesse an der Sicherung ihrer Liquidität haben.

Arbeitsschutz im Fokus der neuen Arbeitswelt

Sollten die Infektions-, Mortalitäts- und Reproduktionsraten auch nach den ersten Lockerungen des Corona-Lockdowns auf einem beherrschbaren Niveau bleiben, werden immer mehr Betriebe ihre Arbeits- und Produktionsweisen in Richtung auf eine „neue Normalität“ verändern.

Dann wird der Fokus der arbeitsrechtlichen Aufmerksamkeit sich verstärkt auf Aspekte des Arbeitsschutzes in den Betrieben oder an den mobilen Arbeitsplätzen der Beschäftigten richten. Die Bundesregierung hat bereits Empfehlungen für entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen und bearbeitet diese weiter in einem Beraterkreis unter anderem mit den Sozialpartnern und den Berufsgenossenschaften – auch in Richtung branchenspezifischer Umsetzungen.

Überlegungen zu Themen wie Abstand, Hygiene oder, wo notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungen am Arbeitsplatz, arbeitsmedizinische Vorsorge und psychische Belastungen durch die Anforderungen des „Social Distancing“ werden intensiv diskutiert. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden das Arbeitsleben daher noch lange und nachhaltig beeinflussen.

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