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Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitete Arbeitsschutzstandard soll ein Fortsetzen beziehungsweise schrittweises Hochfahren der wirtschaftlichen Aktivitäten unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ermöglichen. Die finale Fassung vom 16. April 2020 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und stellt die Grundlage für die weiteren Umsetzungsaktivitäten dar. Die darin empfohlenen Maßnahmen sollen einen Beitrag leisten, eine geringe Zahl von (Neu-)Infektionen sicherzustellen.

Zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen im Arbeitsschutz

Im ersten Teil des Arbeitsschutzstandards werden zwei klare Grundsätze beschrieben. So sollen zum einen unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept in Zweifelsfällen, bei denen ein Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Zum anderen sollen sich Personen mit Atemwegssymptomen (sofern es sich nicht um eine vom Arzt abgeklärte Erkältung o.ä. handelt) oder Fieber generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten; mit der Ausnahme von dringend benötigten Beschäftigten in kritischen Infrastrukturen. Der Arbeitgeber hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen.

Die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 im zweiten Teil des Arbeitsschutzstandards orientieren sich an der Rangfolge des TOP-Prinzips, nach dem technische Maßnahmen vorrangig umgesetzt werden müssen, bevor organisatorische und letztlich personenbezogene Maßnahmen Anwendung finden. Daher werden zunächst sieben technische Maßnahmen beschrieben (u.a. Arbeitsplatzgestaltung, Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume, Lüftung, Homeoffice), gefolgt von sieben organisatorischen Maßnahmen (u.a. Schutzabstände, Arbeitsmittel/Werkzeuge, Arbeits- und Pausengestaltung, psychische Belastungen durch Corona minimieren) und drei personenbezogene Maßnahmen (u.a. Mund-Nase-Bedeckung und persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen).

Wie die Umsetzung und gegebenenfalls weitere Anpassung des Arbeitsschutzstandards während der Pandemie erfolgen soll, wird im dritten Teil des Arbeitsschutzstandards dargestellt. Hier werden verschiedene Akteure benannt, die die Umsetzung unterstützen sollen.

BMAS-Beraterkreis

Um zeitnah und koordiniert auf aktuelle Entwicklungen der Pandemie reagieren und Anpassungen am vorliegenden Arbeitsschutzstandard vornehmen zu können, wurde ein zeitlich befristeter Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ beim BMAS eingerichtet, der sich zunächst wöchentlich trifft. Mitglieder im Beraterkreis sind das BMAS, die Sozialpartner (je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite), die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Unfallversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie Sachverständige (Robert Koch-Institut, Vorsitzender des BMAS-Ausschusses für Arbeitsmedizin sowie Vorsitzender des BMAS-Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe).

Konkretisierung branchenübergreifender Themen

Branchenübergreifende Themen aus dem Arbeitsschutzstandard sollen durch technische Regeln der staatlichen Ausschüsse konkretisiert werden. Hierzu wird eine übergreifende Arbeitsschutz-Regel unter Koordinierung der BAuA erarbeitet. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, der Ausschuss für Arbeitsmedizin, der Ausschuss für Arbeitsstätten und der Ausschuss für Betriebssicherheit geben aus ihrer jeweiligen Sicht fachliche Impulse zu Regelinhalten.

Branchenspezifische Konkretisierungen

Branchenspezifische Leitlinien und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Arbeitsschutzstandards sollen durch die jeweiligen Berufsgenossenschaften herausgegeben werden. Eine zentrale Übersicht hierzu, sortiert nach verschiedenen Tätigkeitsbereichen, wird wöchentlich auf der DGUV-Webseite aktualisiert.

Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) wollen die Unfallversicherungsträger und Länder zudem eine Leitlinie für ein abgestimmtes Handeln der Aufsichtsbehörden in Bezug auf den Arbeitsschutzstandard erarbeiten.

Einordnung und weiteres Vorgehen

Viele Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie hatten die Empfehlungen des Arbeitsschutzstandards bereits im Vorfeld umgesetzt. Der Arbeitsschutzstandard selbst gibt zwar Empfehlungen des BMAS wieder, gewinnt aber sowohl durch die branchenübergreifenden technischen Regeln als auch durch die branchenspezifischen Konkretisierungen an Verbindlichkeit.

Die Chemie-Arbeitgeber werden deshalb den Prozess weiterhin kritisch-kon-struktiv begleiten. Über die BDA-Task-Force Corona, in der der BAVC vertreten ist, finden Bewertungen und Beratungen zu spezifischen, branchenübergreifenden Fragestellungen aus dem Beraterkreis des BMAS statt. Des Weiteren wurde der Arbeitsschutzstandard in zwei Sondersitzungen des BAVC-Arbeitskreises Arbeitsschutz und Gesundheit zum Thema Corona bewertet sowie Good-Practice-Beispiele für die Chemie-Branche gesammelt.

Diese umfassen unter anderem die Organisation von virtuellen Schichtübergaben über Skype oder Teams sowie eine Übergabe nur durch die Schichtführer – unter Einhaltung des Sicherheitsabstands –, um Kontakte zu reduzieren. Auch wurden mit Blick auf Bereitschaftsräume verschiedene Herangehensweisen von Unternehmensvertretern berichtet. Da nicht überall eine Einzelbelegung möglich ist, schliefen zwei Feuerwehrleute Fuß an Fuß in einem Raum, so dass die Atemwege möglichst weit voneinander entfernt sind.

Darüber hinaus stehen wir im engen Austausch mit der BG RCI und der IG BCE, um bei Bedarf gemeinsame Empfehlungen zur Umsetzung des Arbeitsschutzstandards herausgeben zu können.

 

LINKTIPP: Über branchenspezifische Maßnahmen und sicheres Arbeiten unter Pandemiebedingungen informieren die Berufsgenossenschaften auf diesen Webseiten www.dguv.de / www.bgrci.de

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