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Die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich (VK) haben sich am 24. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt und damit in letzter Minute das Cliff-Edge-Szenario verhindert. Ihr Verhältnis ändert sich grundlegend und unterscheidet sich wesentlich von der Teilnahme am EU-Binnenmarkt: Das VK wird ein Drittstaat. Worauf müssen sich Unternehmen nun einstellen? 

Mit dem erzielten Deal bewahren beide Seiten ihre roten Linien und schaffen dennoch die Basis für eine geregelte künftige Partnerschaft. Das Erreichte kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Abkommen die bestehende Beziehung zwischen dem VK und der EU in erheblichem Maße verschlechtert. Als erstes modernes Freihandelsabkommen schafft es Hindernisse, wo vorher keine bestanden. Seit Januar 2021 verfügt das Vereinigte Königreich nun über keinen nahtlosen Zugang mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Insbesondere hat das VK eines seiner zentralen Anliegen durchgesetzt, die Personenfreizügigkeit zu beenden und daher kein Mobilitätskapitel in den Vertrag mit der EU aufgenommen. Der Deal beinhaltet keine allgemeinen Regeln für Einreise, Beschäftigung, Niederlassung oder Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet. Die für viele Beobachter große Überraschung des Abkommens liegt in den Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Hier wurde erfreulicherweise weitgehend bestehendes Unionsrecht übernommen.

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STANDPUNKT BAVC-Präsident Kai Beckmann

„Ein Neuanfang für die Partnerschaft zwischen London und dem Festland oder nur das Ende einer unsäglich zähen Verhandlung – was der Deal am Ende wert ist, wird erst die Zukunft zeigen. In jedem Fall aber fahren beide Seiten mit diesem Ergebnis besser, als über die Klinge des ‚no deal‘ zu springen. Das Vereinigte Königreich ist einer der wichtigsten Handelspartner unserer Branche. Jetzt können alle Beteiligten auf einer soliden Basis daran arbeiten, dass das so bleibt. Die Verhandlungen sollten unbedingt fortgesetzt werden, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen.“

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Dienstleistungserbringung 

Mit dem Ende der Übergangsphase gilt für das VK kein freier Dienstleistungsverkehr mehr. Grundsätzlich müssen sich Dienstleister aus dem VK bzw. der EU im anderen Hoheitsgebiet niederlassen und hierfür Genehmigungen des jeweiligen (Mitglied-)Staates beantragen. Ausnahmen bestehen für vertraglich geschuldete Dienstleistungen. Dienstleister aus bestimmten Sektoren und in festgelegten Aktivitäten, die bereits mindestens ein Jahr in ihrem Geschäftsfeld tätig sind und über mehr als drei Jahre relevante Berufserfahrung verfügen, dürfen sich für maximal zwölf Monate im VK bzw. einem EU-Mitgliedstaat aufhalten.

Geschäftsreisen 

Für ausgewählte Aktivitäten sind visumsfreie Geschäftsreisen von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten möglich. Nicht gestattet ist der Warenverkauf oder die Dienstleistungserbringung an die breite Öffentlichkeit. Erlaubt sind Aktivitäten wie Sitzungen, Fortbildungen, Messen, der Einkauf von Waren oder Dienstleistungen oder Kundendienst wie zum Beispiel Wartungsarbeiten oder Vertragsabschlüsse.

Entsendungen 

Konzerninterne Entsendungen bleiben möglich. Beschäftigte mit Führungstätigkeiten und Spezialisten können für maximal drei Jahre entsandt werden, wenn sie für mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt waren und sich nicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten. Trainees dürfen für höchstens ein Jahr entsandt werden und müssen mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

Koordinierung der Sozialversicherungssysteme 

Für alle grenzüberschreitenden Situationen, die vor 2021 bestanden, gelten die Bestimmungen des Austrittsabkommens. Ein großes Fragezeichen bestand bezüglich zukünftiger Aufenthalte im VK bzw. der EU. Wir bewerten es als kleinen Erfolg des Handels- und Kooperationsabkommens, dass ein gesondertes Protokoll über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen wurde, das den Großteil der bestehenden EU-Bestimmungen fortführt. Die Regeln des Protokolls gelten für Bürger des VK und der EU, die sich ab 2021 vorübergehend im jeweils anderen Hoheitsgebiet aufhalten, dort arbeiten oder dorthin umziehen. Das Protokoll übernimmt die meisten Leistungen, wie sie bislang laut 883-Verordnung galten. Familienleistungen oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind nicht enthalten. Grundsätzlich richtet sich die Sozialversicherungspflicht nach dem Beschäftigungsstaat. Für Entsendungen können Ausnahmen getroffen werden. Jedoch muss sich jeder einzelne EU-Mitgliedstaat dafür entscheiden, dass seine Rechtsvorschriften auch für Personen angewendet werden, die in das VK entsandt sind. Die Ausnahme ist für Entsendungen von maximal 24 Monaten möglich. Erfreulicherweise haben bereits alle EU-Mitgliedstaaten für diese Ausnahme optiert.

Bei Beschäftigung in mehreren Ländern unterliegt der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn er dort den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübt. Sonst gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder die Vorschriften des Wohnstaates, wenn die Person für mehrere Arbeitgeber arbeitet und diese in verschiedenen Staaten registriert sind.

Alle Bescheinigungen, eingeschlossen A1-Formulare, die bislang genutzt wurden, können vorübergehend weiterverwendet werden. Über zukünftige Regelungen wird ein spezieller Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung befinden. Alle Bescheinigungen, die während der Übergangsregelung ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Zunächst gilt das Protokoll für 15 Jahre. Die EU und das VK können bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf Verhandlungen über ein neues Protokoll beginnen, wenn eine Vertragspartei dies beantragt. Sollte es auslaufen, werden diejenigen Rechte aus dem Protokoll weiterhin geschützt, die während seiner Gültigkeit eingetreten sind.

Qualifikationen 

Leider haben EU und VK keine Lösung für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen gefunden. Seit 1. Januar 2021 müssen berufliche Qualifikationengrundsätzlich gemäß den nationalen Regelungen für Drittstaatsangehörigeanerkannt werden. Anträge, die vor dem Ende der Übergangsfrist gestellt wurden, werden gemäß den EU-Bestimmungen behandelt. Das Handelsund Kooperationsabkommen enthält einen Mechanismus, nach dem die EU und das VK zu einem späteren Zeitpunkt Regelungen für die gegenseitige Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen vereinbaren können.

 

Info
Für das endgültige Inkrafttreten des Abkommens sind die Zustimmung des EU-Parlaments mit der Mehrheit seiner Mitglieder sowie ein einstimmiger Beschluss des Rates der EU erforderlich. Die Abstimmung des EU-Parlaments ist im März 2021 geplant. Weitere Informationen über die künftige Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich fi nden Sie unter ec.europa.eu

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