Kontakt
BAVC Kontakt

+49 (0) 611 77881 0

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Pressekontakt

Sebastian Kautzky

+49 (0) 611 77881 61

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Ihre Ansprechpartnerin

Mechthild Bachmann

Nachhaltigkeit
Innovation

+49 611 77881 52

E-Mail Kontakt

Monatelang hat die Bundesregierung intern über ein Lieferkettengesetz verhandelt und nun einen Referentenentwurf beschlossen. Es wird ein „Gesetz mit Zähnen“, wie Bundesarbeitsminister Heil verlauten ließ. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände haben versucht, einen solchen nationalen Alleingang zu verhindern und das Thema Menschenrechte EU-weit einheitlich anzugehen - schließlich machen Lieferketten nicht an nationalen Grenzen halt. Ein nationales Lieferkettengesetz ist nicht zielführend, da zeitgleich in Brüssel an einer europäischen Lösung gearbeitet wird.

Sorgfaltspflichtengesetz noch in dieser Legislatur

Nach dem Entwurf für ein deutsches Lieferkettengesetz müssen zunächst Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten ab 2023 dafür sorgen, dass bei ihnen und ihren direkten Zulieferern Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden. Kleinere Unternehmen werden später nicht nur zum Teil in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, sondern sind häufig schon als Zulieferer für größere Unternehmen von den Regelungen betroffen. Unternehmen müssen gewährleisten, dass es im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern („Tier 1“) zu keinen Menschenrechtsverstößen kommt.

Für weitere mittelbare Zulieferer in der Kette bis hinunter zum Rohstofflieferanten gilt eine abgestufte Verantwortung. Eine Risikoanalyse ist hier nur dann erforderlich, wenn Beschwerden von Mitarbeitern eines mittelbaren Zulieferers das deutsche Unternehmen erreichen. Aus Arbeitgebersicht wurde hier das Schlimmste verhindert: Diskutiert wurde im Vorfeld eine Haftung auch für Zulieferer, die keine direkten Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen unterhalten. Dies hätte zu unkalkulierbaren Haftungsrisiken für die Unternehmen geführt.

Trenner

STANDPUNKT BAVC-Präsident Kai Beckmann

„Viele deutsche Chemie- und Pharmabetriebe genießen in ihren außenwirtschaftlichen Beziehungen einen sehr guten Ruf. Nicht zuletzt weil sie – unterstützt durch die Nachhaltigkeitsinitiativen ‚Chemie³‘ und ‚Together for Sustainability‘ – seit Jahren intensiv daran arbeiten, ihr nachhaltiges Lieferkettenmanagement stetig zu verbessern. Transparente Dialogformate wie diese können auch auf europäischer Ebene erfolgversprechend sein, um wirksame Lösungen zu entwickeln. Mit gebündelter Expertise und branchenspezifischen Konzepten dürfte die EU so eine Vorreiterrolle bei der Wahrung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferketten einnehmen.“

Trenner

Keine zivilrechtliche Haftung

Erfreulich erscheint, dass die ursprünglich geforderte zivilrechtliche Haftung nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten ist. Dafür sind Buß- und Zwangsgelder in bisher unbekannter Höhe sowie der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht eine ganze Reihe von neuen Pflichten für Unternehmen vor – inhaltlich wie organisatorisch. Eine der größten Herausforderungen dürfte aktuell darin liegen, zu beurteilen, welches Unternehmenshandeln jeweils als “angemessen” angesehen werden kann. Unternehmen benötigen hier detailliertere Hilfestellungen und im besten Fall auch so genannte „White Lists“, aus denen sich ergibt, bei welchen Staaten oder Regionen rechtmäßiges Handeln der dortigen Akteure vermutet werden kann.

Neben einer Vielzahl neuer Aufgaben für Unternehmen wurde auch die Rechtsdurchsetzung vereinfacht: Betroffene, die sich in ihren Menschenrechten verletzt sehen, können dann nicht nur selbst vor deutschen Gerichten klagen, sondern sich auch von deutschen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Gewerkschaften vertreten lassen (so genannte Prozessstandschaft).

EU-Kommission arbeitet an Gesetzesvorschlag

Mehr oder weniger gleichzeitig erarbeitet die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag über nachhaltige Unternehmensführung – einschließlich Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, der im Juni 2021 vorgelegt werden soll. Justizkommissar Reynders hatte schon lange eine europäische Richtlinie angekündigt, die branchenübergreifend gelten sowie zivilrechtliche Haftung und Sanktionen enthalten soll. Der Kommissar betont, es solle sich dabei um einen Mindeststandard handeln. Ein Safe Harbor für Branchenstandards sei nicht geplant.

EU-Parlament vor Abschluss der Positionierung

Unterdessen erstellt das EU-Parlament mit seinem legislativen Initiativbericht einen eigenen Vorschlag für eine europäische Lieferkettenrichtlinie, den die EU-Kommission bestmöglich in ihren Legislativvorschlag aufnehmen soll. Das Plenum wird in der zweiten Märzwoche hierüber abstimmen. Die Vorlage für die Plenarabstimmung liefert der Rechtsausschuss des EU-Parlaments. Die Abgeordneten von S&D, EVP und Renew hatten sich Ende Januar auf einen Kompromisstext verständigt, der mit breiter Mehrheit vom Rechtsausschuss angenommen wurde.

Europäische Vorschläge gehen über deutsche Pläne hinaus

Die EVP, vertreten durch EU-Parlamentarier Axel Voss, konnte wichtige Verbesserungen gegenüber dem Berichtsentwurf erreichen. Wir begrüßen, dass die Anforderungen zur Einführung eines Risikomanagementsystems genauer benannt werden und klarere Definitionen vorsehen. Insbesondere ist die Konkretisierung zur Berücksichtigung individueller Einflussmöglichkeiten der Unternehmen hervorzuheben. Zudem werden für große Unternehmen, die ausschließlich direkte Lieferanten in der EU haben sowie für KMU Ausnahmen von der Erstellung und Durchführung einer Sorgfaltspflichtenstrategie vorgesehen. Kommen diese Unternehmen beispielsweise zum Ergebnis, dass all ihre direkten Zulieferer die vorgegebenen Sorgfaltspflichten erfüllen, ist eine Erklärung darüber ausreichend; eine Sorgfaltspflichtenstrategie müsste dann nicht verfolgt werden.

Bedauerlicherweise geht der Bericht in einigen Punkten weiterhin über das hinaus, was für Unternehmen realistisch umsetzbar ist. Die EU-Kommission sollte bei der Erarbeitung ihres Legislativvorschlags berücksichtigen, den Anwendungsbereich auf die Einhaltung der Menschenrechte zu beschränken. Eine Erweiterung um die Bereiche „Umwelt“ und „Governance“, für die keine internationalen Standards bestehen, würden das Gesetz überlasten.

Des Weiteren sollten die Sorgfaltspflichten im Einklang mit dem deutschen Ansatz ausschließlich für direkte Geschäftsbeziehungen in der Lieferkette gelten. Eine Analyse und Darstellung der gesamten vor- und nachgelagerten Kette ist nicht umsetzbar. Außerdem unterstützen wir eine weitere Verfolgung des Ansatzes zur Nutzung von „White Lists“ für Staaten und Regionen. Teil unserer Kernanliegen bleibt darüber hinaus die Anerkennung und Unterstützung bestehender Brancheninitiativen, beispielsweise im Rahmen von Safe-Harbor-Regelungen.

Zum Impuls Archiv

Zu allen Themen auf dem Laufenden bleiben

BAVC Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie Infodienste und Pressemitteilungen bequem per E-Mail

Jetzt Anmelden

 

Push Notifcations Abonnieren