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Ende März hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Betriebsrätemodernisierungsgesetzes“ verabschiedet. Mit dem Vorhaben, das in der politischen Diskussion lange die Bezeichnung „Betriebsrätestärkungsgesetz“ trug, geht die Bundesregierung weit über die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages hinaus – zu Lasten der Unternehmen. Besonders kritisch sehen die Chemie-Arbeitgeber die geplante Einführung eines neuen erzwingbaren Mitbestimmungsrechts für die Ausgestaltung mobiler Arbeit.

Die Beschwichtigung des Gesetzgebers in der Entwurfsbegründung, wonach die Einführung der mobilen Arbeit („ob“) in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers verbleibe, überzeugt nicht. Denn ausdrücklich beschreibt der Entwurf das neue Mitbestimmungsrecht als „Auffangtatbestand für alle Regelungen, mit denen mobile Arbeit ausgestaltet werden kann“.

Drohendes Initiativrecht bei der Einführung mobiler Arbeit

Es besteht die Gefahr, dass bei entsprechender Auslegung durch die Rechtsprechung faktisch ein Initiativrecht des Betriebsrates bei der Einführung mobiler Arbeit entsteht. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht führt auch dazu, dass sich die erfolgreich etablierten Prozesse verlangsamen. Langwierige Mitbestimmungsverfahren, eventuell unter Einbeziehung der Einigungsstelle, könnten in der Konsequenz zur Einschränkung von Optionen mobiler Arbeit führen. Gesetzliche Regelungen sind hier überflüssig, denn betriebliche Beispiele belegen, dass mobiles Arbeiten bereits vielfach ermöglicht wird – und das ganz ohne Gesetz.

Chancen der Digitalisierung nicht umfassend genutzt

Kritikwürdig ist auch das geplante pauschale Recht des Betriebsrats auf Hinzuziehung externer Sachverständiger beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI). Damit würde der Grundsatz der Erforderlichkeit beseitigt und es entstünde ein Kostenrisiko für den Arbeitgeber.

Umgekehrt nutzt der Entwurf die Möglichkeiten der Digitalisierung nicht konsequent und verpasst damit die Chance für eine nachhaltige Modernisierung. So bleibt die Virtualisierung der Betriebsratsarbeit hinter den befristet geltenden Regelungen zur Bewältigung der Pandemie zurück. Stattdessen soll ein Vorrang von Präsenzsitzungen eingeführt werden. Ebenso fehlen Regelungen zur Ermöglichung elektronischer Betriebsratswahlen.

Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist nötig

Keine Frage: Das Betriebsverfassungsgesetz muss reformiert werden – die Transformation in das 21. Jahrhundert wird allerdings nicht durch zusätzliche Mitbestimmungsrechte gelingen. Der Gesetzentwurf soll nach aktueller Planung im Mai vom Bundestag verabschiedet und noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Bundesrat bestätigt werden.

Gemeinsam mit unseren Mitgliedsverbänden werden wir uns im weiteren Verfahren im Sinne der Unternehmen einbringen und auf eine nachhaltige Modernisierung drängen.

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