Frauen in Führung: Symbolpolitik mit Quoten
Die Frauenquote kommt nach dem Einzug in die Aufsichtsräte nun auch in die Vorstände deutscher Unternehmen. Nach der Evaluation des seit 2015 geltenden Führungspositionengesetzes (FüPoG) plant die Bundesregierung weitere Regulierungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen. Zentrale Neuerung des voraussichtlich ab Januar 2022 geltenden zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) ist ein verbindlicher Mindestanteil von Frauen in Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern in großen Unternehmen. Zusätzlich müssen Unternehmen begründen, warum sie sich mit Blick auf die Besetzung mit Frauen in Aufsichtsrat, Vorstand und den obersten beiden Führungsebenen selbst die Zielgröße Null gesetzt haben (sog. comply-or-explain-Prinzip).
Die Bundesregierung meint, einen größeren Frauenanteil in Vorständen mit gesetzlichen Quoten erreichen zu können. Argumentiert wird mit einem durchschnittlichen Frauenanteil in Vorständen börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen von 11,5 Prozent. In der Tat ist dieser Anteil ausbaufähig. Eine gesetzliche Quote ist jedoch nicht geeignet, qualifizierte Frauen in Führung zu bringen.
Quoten sind kein Allheilmittel
Die festgestellte Herausforderung kann nur personalpolitisch gelöst werden. Etwa die Hälfte eines Abitur-Jahrgangs ist weiblich; in etwa entspricht diese Quote auch dem Anteil von Frauen beim Studienabschluss. Dennoch finden sich Frauen nicht diesem Anteil entsprechend in Führungspositionen wieder. Die Frage: „Zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Karrierestufe fallen die Frauen aus dem System?“ leitet zu den wirklich zielführenden Antworten.
Talente-Pipeline auffüllen
Um Frauen in Führungspositionen zu bringen, bedarf es guter Angebote der Kinderbetreuung und Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger, Optionen des Führens in Teilzeit, aber auch generell flexibler Arbeitszeitmodelle. Die strengsten gesetzlichen Quoten können nicht erfüllt werden, wenn nicht genügend talentierte Kandidatinnen in der „Pipeline“ bereit stehen. Und genau hier besteht der Arbeitsauftrag an die Bundesregierung: Die vielzitierte Vereinbarkeit des Familienlebens mit dem Berufsleben muss flankiert werden mit besseren Angeboten bei der Kinderbetreuung und der Pflege Angehöriger. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das unternehmerische Handeln zu unterstützen und zu fördern. Der mit dem FüPoG II geplante erneute Eingriff in die unternehmerische Freiheit erfüllt diesen Auftrag nicht.