Kontakt
BAVC Kontakt

+49 (0) 611 77881 0

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Pressekontakt

Sebastian Kautzky

+49 (0) 611 77881 61

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Ihre Ansprechpartnerin

Elisa Hensel

Leiterin Europabüro

+32 2 290 89 82

E-Mail Kontakt

Nach monatelangen kontroversen Diskussionen innerhalb der EU-Kommission hat diese Ende Februar nun ihren Vorschlag für eine europäische Lieferkettenrichtlinie vorgelegt.

Die so genannte Corporate Sustainability Due Diligence-Richtlinie soll Unternehmen dazu verpflichten, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu überprüfen und Verstößen Einhalt zu gebieten. Die EU-Mitgliedstaaten und das EU-Parlament müssen nun über den Vorschlag beraten. Sollten sie sich eng an der Vorlage der EU-Kommission orientieren, würde das deutsche Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz in vielerlei Hinsicht verschärft werden.

Mittelstand im Anwendungsbereich

Anders als das deutsche Gesetz, das sich auf Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten beschränkt, soll die EU-Richtlinie den Mittelstand verstärkt in den Fokus nehmen. Es sollen alle EU-Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro weltweit in den Anwendungsbereich fallen. Außerdem soll die Richtlinie auch für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und mehr als 40 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz gelten, wenn sie in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind. Dazu gehören die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, die Herstellung von metallischen und nicht-metallischen Grundstoffen sowie der Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grundstoffen und Zwischenprodukten einschließlich Chemikalien. Zu diesen beiden Gruppen von Unternehmen sollen unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmen aus Drittstaaten gehören.

Trenner

STANDPUNKT: BAVC-Präsident Kai Beckmann

„Es ist gut, dass die EU die digitale und die ökologische Transformation unterstützt und zudem die Schaffung von fairen und nachhaltigen globalen Regeln für den Welthandel vorantreibt. Allerdings sollte das EU-Lieferkettengesetz umgesetzt werden, ohne den Unternehmen unnötige Bürokratie und Haftungsrisiken aufzubürden. Letztlich ist die Durchsetzung von Menschenrechten und die Einhaltung von Umweltstandards eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die sowohl Politik als auch Wirtschaft verantwortungsvoll lösen müssen.“

Trenner

Die für den persönlichen Anwendungsbereich gewählten Schwellenwerte sind aus unserer Sicht zu niedrig angesetzt. Die Richtlinie sollte nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten gelten, um den Mittelstand weniger zu belasten. Positiv werten wir hingegen die Einbeziehung von Unternehmen aus Drittstaaten.

Sorgfaltspflichten für die gesamte Wertschöpfungskette

Die Sorgfaltspflichten sollen für Menschenrechte und Umwelt im eigenen Geschäftsbereich, in Tochtergesellschaften und auf Ebene der etablierten direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen in der Wertschöpfungskette gelten. Dies bedeutet, dass nicht nur alle Lieferanten (upstream), sondern auch alle Kunden bis zur Entsorgung des Produktes (downstream) überprüft werden müssten. Die Sorgfaltspflichten umfassen die Ermittlung bestehender und potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt.

Diese soll das Unternehmen vermeiden oder minimieren bzw. bestehende negative Auswirkungen beenden. Dazu gehört ein Beschwerdemechanismus, den auch Gewerkschaften oder zivilgesellschaftliche Organisationen nutzen können. Die Maßnahmen sollen regelmäßig überwacht und veröffentlicht werden.

Damit auch mittelständische Unternehmen die Anforderungen erfüllen können, plädieren wir dafür, die Sorgfaltspflichten auf unmittelbare Zulieferer (Tier 1) zu begrenzen. Denn häufig fehlen nicht nur die personellen Ressourcen, sondern auch die technischen Möglichkeiten, um über die eigenen Vertragsbeziehungen hinaus sämtliche Glieder der Wertschöpfungskette zu analysieren. Hinzu kommt, dass größere Unternehmen mitunter bis zu 100.000 unmittelbare Zulieferer haben. Außerhalb der direkten Geschäftsbeziehungen können Pflichten für Unternehmen daher nur bei einem eigenen Verursachungsbeitrag zu einer Menschenrechtsverletzung in Betracht kommen.

Zivilrechtliche Haftung

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass Unternehmen bei Verstößen gegen ihre Sorgfaltspflichten stets haften, sofern der Schaden aus einer Handlung eines direkten Geschäftspartners entstammt. Bei Schäden durch indirekte Geschäftspartner soll es ausreichen, entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen zu haben.

Unternehmen sollten aber nur dann haften, wenn sie den Schaden selbst verursacht haben. Europäische Unternehmen verfügen in den seltensten Fällen über einen globalen Einflussbereich, der es ihnen erlauben würde, weltweit europäische Standards durchzusetzen. Somit könnten sie auf Schadensersatz haften, ohne die Möglichkeit zu haben, die Situation überhaupt zu verändern. Auch Sanktionen dürfen nur in Betracht kommen, wenn ein vorwerfbares Verhalten des Unternehmens selbst vorliegt, das über den Vertragsschluss mit dem Geschäftspartner hinausgeht. Wenn Unternehmen keinen Einfluss auf den Geschäftspartner haben, kann in aller Regel auch kein vorwerfbares Verhalten vorliegen.

Level Playing Field statt Flickenteppich

Aktuell ist der Richtlinientext in vielerlei Hinsicht zu vage formuliert und lässt den Mitgliedstaaten zu viel Spielraum in der nationalen Umsetzung. Wenn die Richtlinie 27-mal völlig unterschiedlich umgesetzt wird, stehen die Unternehmen vor demselben Flickenteppich wie heute. Die Richtlinie sollte daher weniger Interpretationsspielraum lassen, damit die Unternehmen am Ende nicht viele verschiedene Gesetze erfüllen müssen.

Zudem muss die Richtlinie konkreter darauf eingehen, wie die EU bzw. die Mitgliedstaaten Unternehmen wirksam unterstützen werden. Umsetzungshilfen für Unternehmen sollten auf europäischer Ebene bereitgestellt werden. Dazu zählen eine anonyme und rechtsverbindliche Beratung sowie ein zentrales europäisches Informationsportal, das den Unternehmen Hilfestellungen und Informationen über die Umsetzung in den Mitgliedstaaten bietet.

Branchenstandards fördern und anerkennen

Die Unternehmen können laut Richtlinienvorschlag Branchenregelungen und Multi-Stakeholder-Initiativen nutzen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. Auch hier besteht noch mehr Potenzial, einen Anreiz für das Bündeln von Branchen-Knowhow zu schaffen und den Ansatz „Befähigung statt Rückzug“ zu stärken. Sofern Branchenstandards, die in Multi-Stakeholder-Prozessen erarbeitet wurden, angewandt werden, sollte dies im Rahmen der Sorgfaltspflichten oder im Rahmen der Sanktionsregelungen berücksichtigt werden, zum Beispiel mit Safe-Harbor-Regelungen.

Zum Impuls Archiv

Zu allen Themen auf dem Laufenden bleiben

BAVC Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie Infodienste und Pressemitteilungen bequem per E-Mail

Jetzt Anmelden

 

Push Notifcations Abonnieren