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In der laufenden Tarifrunde ist es BAVC und IGBCE im Rahmen der 2. bundesweiten Verhandlungsrunde gelungen, Flexibilisierungsmöglichkeiten für die Altersfreizeiten zu vereinbaren. Entstanden ist ein neues tarifliches Modell, das die beiderseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt.

Im Manteltarifvertrag für die chemische Industrie wurden neue Optionen geschaffen, um in besonderen Fällen den Anspruch auf Altersfreizeiten zu ersetzen - etwa, um dringend benötigtes Arbeitsvolumen sicherstellen zu können (§ 2b). Die Betriebsparteien können vereinbaren, die Altersfreizeiten künftig durch eine Freistellung vor der Rente zu ersetzen, ohne dass die Einrichtung eines Langzeitkontos nötig ist. Es kann aber auch eine Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung oder in die gesetzliche Rentenversicherung vereinbart werden. Darüber hinaus gibt es die bekannte Option der Einbringung in das Langzeitkonto.

Gestaltungsspielraum für Unternehmen 

Wichtig dabei ist: Jedes Unternehmen entscheidet selbst, ob es eine Flexibilisierung der Altersfreizeiten vornehmen möchte. Die Nutzung dieser Möglichkeiten ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten freiwillig. Auch die konkrete betriebliche Nutzung kann gestaltet werden. Das Unternehmen kann das Angebot an einzelne Arbeitnehmer, an Arbeitnehmergruppen oder auch an ganze Betriebsteile richten. Dadurch kann ein individuell zugeschnittenes Modell geschaffen werden.

Und so funktioniert es: 

  • Der Arbeitgeber entscheidet das „Ob“ und „Wie“ der Flexibilisierung.
  • Die Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Es erfolgt eine Information des Betriebsrats über die entsprechenden Vereinbarungen.
  • Auf Wunsch folgt eine Erörterung des Angebots an besondere Arbeitnehmergruppen oder in bestimmten Betriebsteilen mit dem Arbeitgeber.
  • Anschließend wird das gewählte Modul umgesetzt.

Regelung für Teilzeitbeschäftigte 

Neben den Flexibilisierungsmöglichkeiten wurde auch eine Lösung für Teilzeitbeschäftigte gefunden. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und damit die anteilige Gewährung der Altersfreizeiten für Teilzeitbeschäftigte (BAG, Urt. v. 23.07.2019 – 9 AZR 372/18) wird nun ebenfalls tarifvertraglich umgesetzt. Die anteilige Berechnung der Altersfreizeiten gilt jetzt nicht mehr lediglich im Rahmen von 37,5 bis zu 35 Stunden pro Woche, sondern auch unterhalb von 35 Stunden pro Woche.

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