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Die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeit überrascht die Wirtschaft mit einer europarechtlich hergeleiteten Pflicht zur Zeiterfassung – die allerdings nicht überzeugen kann. Die Chemie-Arbeitgeber fordern seit Längerem die Modernisierung des Arbeitszeitrechts. Verstärkt durch die Corona-Pandemie haben sich Vertrauensarbeitszeitmodelle etabliert und millionenfach in der Praxis bewährt. Der Trend zum mobilen Arbeiten verlangt nach Aushandlungsprozessen auf Augenhöhe, die auf gegenseitigem Vertrauen basieren.

In diese Lage hinein hat das BAG Mitte September eine unmittelbare Arbeitszeiterfassungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Zur Begründung zieht das Gericht eine europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift heran. Noch liegen die Entscheidungsgründe für diesen aufsehenerregenden Beschluss nicht vor. Doch die Chemie-Arbeitgeber sind der Ansicht, dass weder die EU-Arbeitszeitrichtlinie noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine solch extensive Auslegung dieser allgemeinen Arbeitsschutzregelung nahelegen.

Überdehnung europarechtskonformer Auslegung

Nach Einschätzung der BDA überdehnt das BAG den Arbeitsschutz sogar „in einer Weise, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung sehr schwer zu vereinbaren scheint“ und spricht wegen „überbordender Interpretationen der EU-Grundrechtecharta“ von einer „Wundertüte des Arbeitsrechts“. Auch aus unserer Sicht lässt sich eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ableiten. Das BAG ignoriert die etablierte Arbeitszeitsystematik, die sich im Hinblick auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung insbesondere aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt. Danach muss der Arbeitgeber nur die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit erfassen. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, hier eine Klarstellung vorzunehmen, welche die Flexibilisierungsspielräume der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der EuGH-Rechtsprechung nutzt.

Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermöglichen

Vertrauensarbeitszeit ist kein Privileg von leitenden Angestellten. Auf unterschiedlichen Hierarchieebenen und in vielen Unternehmensbereichen werden diese Modelle gelebt und von gegenseitigem Vertrauen getragen. Das Arbeitszeitgesetz muss daher zeitgemäß weiterentwickelt werden. Unternehmen wie Beschäftigte benötigen den Spielraum, die vereinbarte Arbeitszeit und Ruhezeiten an tatsächliche Bedarfe anzupassen. Was sie nicht brauchen, ist zusätzlicher Dokumentationsaufwand.

 

Tipp: Die Sozialpartner einer Branche können Leitplanken für die Arbeitszeit und mobiles Arbeiten setzen. IGBCE und BAVC haben dies für die Chemie schon 2019 mit dem Tarifvertrag „Moderne Arbeitswelt“ in Angriff genommen. Mehr dazu in unserem aktuellen OnePager „Mobiles Arbeiten und Arbeitszeit“.

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