Partizipation oder Schauveranstaltung? Kritik an "Politikwerkstatt Mobile Arbeit“
Mobile Arbeit ist spätestens Anfang 2020 durch die Corona-Pandemie zum politischen Top-Thema geworden. Die Chemie-Sozialpartner hatten bereits in der Tarifrunde 2019 Leitplanken für das mobile Arbeiten vereinbart; der Grundsatz der beiderseitigen Freiwilligkeit ist dabei zentral.
Der Koalitionsvertrag der Ampelregierung sieht eine rechtliche Abgrenzung der mobilen Arbeit von der Telearbeit, die Betonung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie einen Erörterungsanspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit konditionierter Zurückweisungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber vor. Die Bundesregierung verspricht dazu einen „Dialog mit allen Beteiligten“, um „sachgerechte und flexible Lösungen“ zu erarbeiten.
Breite Beteiligung...
Vor diesem Hintergrund findet seit Herbst 2022 die „Politikwerkstatt Mobile Arbeit“ im Rahmen des Programms „ARBEIT: SICHER + GESUND“ des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) statt. An ihr beteiligen sich mehr als hundert Expertinnen und Experten aus Unternehmen, Wissenschaft, Gewerkschaften und Verbänden, darunter der BAVC.
STANDPUNKT: BAVC-Präsident Kai Beckmann
„Der Austausch mit der Politik ist unser zweites Standbein neben der Tarifpolitik. Hier bringen wir die Expertise unserer Branche ein und unterstützen konstruktiv bei der Suche nach Lösungen. Gerade beim Thema mobiles Arbeiten muss die Diskussion ergebnisoffen geführt werden: Wir vertreten 1.900 Unternehmen und erwarten in deren Interesse, nicht nur auf dem Papier an der Lösungsfindung beteiligt zu sein, sondern diese inhaltlich aktiv mitzugestalten.“
In vier virtuellen Werkstattgesprächen zu den Themenfeldern „Raum und Fläche“, „Organisation“, „Beschäftigtenperspektive“ sowie „Führung und Unternehmenskultur“ soll interdisziplinär und ergebnisoffen diskutiert werden. Als Arbeitsmittel im Zentrum steht dabei der so genannte „Thes-O-Mat“, bei dem die Expertinnen und Experten vom BMAS aufgestellte Thesen anhand vorgegebener Antwortoptionen bewerten und kommentieren können.
...mit Anspruch auf Ergebnisoffenheit
Die Ergebnisse werden anschließend vom BMAS aufbereitet und können erneut kommentiert werden. Am Ende des Prozesses, das für das dritte Quartal 2023 vorgesehen ist, sollen die konsolidierten Resultate in einen vom BMAS zu erarbeitenden Ordnungsrahmen einfließen, der dann die Grundlage für die weiteren politischen Beratungen bilden kann.
Gleich zu Beginn der Politikwerkstatt zeigte sich, dass Ergebnisoffenheit beim BMAS so interpretiert wird, dass durch Einengung des begrifflichen Rahmens die Diskussion in eine bestimmte Richtung gelenkt wird. Das Ministerium definiert den im Arbeitsschutzrecht etablierten Begriff „Telearbeit“ als „ortsfeste Bildschirmarbeit im Privatbereich des Beschäftigten (Homeoffice)“ und beschreibt „Mobile Arbeit“ als „ortsfeste Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte, z.B. im Privatbereich des Beschäftigten (Homeoffice)“. Viel näher können sich zwei Definitionen kaum sein.
Vielfalt der mobilen Arbeit wird ausgeblendet
Als weitere Form der mobilen Arbeit wird zwar die „mobile Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte“ (wie beispielsweise auf Reisen) erwähnt, zugleich jedoch klargestellt, dass sich die Arbeit der Politikwerkstatt nur auf die Variante der ortsfesten Bildschirmarbeit beziehen soll, weil man auch nur diesen Bereich regeln könne und wolle. Der BAVC hat gemeinsam mit anderen Branchenverbänden und der BDA immer wieder darauf hingewiesen, dass diese definitorische Verengung der vielfältigen betrieblichen Praxis nicht gerecht wird. Zudem haben wir deutlich gemacht, dass eine regulatorische Anlehnung oder gar Angleichung der mobilen Arbeit an die Telearbeit zu weniger Angeboten für mobile Arbeit seitens des Arbeitgebers führen würde.
Rechtliche Abgrenzung zur Telearbeit könnte fallen
Behält das BMAS seine Linie bei, besteht die konkrete Gefahr, dass der Gesetzgeber die im Koalitionsvertrag festgelegte rechtliche Abgrenzung aufgibt und die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten, die sich für Telearbeit bisher unter dem Vorbehalt einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern ergeben, auf die mobile Arbeit im Privatbereich der Arbeitnehmenden ganz ohne Vereinbarungsvorbehalt erstreckt.
In der Konsequenz wären auf die meisten Formen des Arbeitens von zu Hause die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung anwendbar. Die Arbeitgeber müssten ihren regelmäßig im privaten Umfeld arbeitenden Beschäftigten einen festen Bildschirmarbeitsplatz einrichten, finanzieren und kontrollieren.
Starker Erörterungsanspruch als weiteres Risiko
Als Ausweichreaktion würden viele Unternehmen versuchen, das Arbeiten von zu Hause wieder einzuschränken, um nicht am Ende neben dem betrieblichen Arbeitsplatz einen häuslichen Arbeitsplatz für einen erheblichen Teil der Beschäftigten finanzieren zu müssen. Diese nachvollziehbare Strategie könnte scheitern, wenn der Gesetzgeber wie angekündigt einen starken Erörterungsanspruch der Beschäftigten etabliert. Im Koalitionsvertrag der Ampel heißt es dazu: „Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten erhalten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice. Arbeitgeber können dem Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Das heißt, dass eine Ablehnung nicht sachfremd oder willkürlich sein darf.“
Bisher sind Kostengründe regelmäßig als sachlich anerkannt. Das heißt aber nicht, dass der Gesetzgeber zukünftig gehindert wäre, den reinen Verweis auf die Kosten der Arbeitsplatzeinrichtung als sachlichen Ablehnungsgrund auszuschließen. In ihrem „Modernisierungspaket für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung“ hat der Koalitionsausschuss Ende März festgehalten: „Die Bundesregierung prüft, ob und inwieweit durch die Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen die Attraktivität der Nutzung des Homeoffice auch langfristig für Wirtschaft und Beschäftigte erhöht werden kann.“
Kritische Beteiligung mit Exit-Strategie
Der Ausgang dieses politischen Willensbildungsprozesses ist völlig offen. Die Haltung des BMAS in der Politikwerkstatt lässt vermuten, dass das Pendel am Ende eher in Richtung einer stärkeren Regulierung unter Betonung der Beschäftigteninteressen ausschlägt. Als BAVC bringen wir uns weiter kritisch in den laufenden Prozess ein. Sollten am Ende im Abschlusspapier des Ministeriums Positionen enthalten sein, die den Diskurs unzureichend wiedergeben und den Interessen unserer Branche zuwiderlaufen, werden wir die vorgesehene Mitzeichnung verweigern.