Kontakt
BAVC Kontakt

+49 (0) 611 77881 0

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Pressekontakt

Sebastian Kautzky

+49 (0) 611 77881 61

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Ihre Ansprechpartnerin

Ann-Christine Tröbs

Tarifpolitik
Arbeitsrecht

+49 611 77881 51

E-Mail Kontakt

Im 2019 geschlossenen Tarifvertrag moderne Arbeitswelt (TV MoA) befassen sich die Chemie-Sozialpartner mit den Herausforderungen und Chancen einer Arbeitswelt im Wandel. Mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit für beide Seiten, Leitplanken für mobiles Arbeiten und der Zukunftsbetrag sind Kernelemente des TV MoA.

Der Zukunftsbetrag

Der Zukunftsbetrag ist ein individueller Anspruch der Beschäftigten, der für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden kann. Über die Verwendungsmöglichkeiten entscheiden die Betriebsparteien; sie wählen aus acht tariflichen Wahlmöglichkeiten mindestens zwei per Betriebsvereinbarung aus. Die Beschäftigten entscheiden sich auf Basis der betrieblichen Vorgabe für ihre individuelle Nutzung.

Tarifarbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber jährlich 23 Prozent eines monatlichen Tarifentgelts, sofern sie am 1. Januar eines Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Bei Eigenkündigung oder verhaltensbedingter Kündigung vor dem 1. April ist der Zukunftsbetrag zurückzuzahlen.

BAVC und IGBCE haben acht verschiedene Optionen für die Nutzung des Zukunftsbetrags festgelegt, um individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden und gleichzeitig die Arbeitgeberattraktivität in Zeiten des Fachkräftemangels zu steigern. Der Zukunftsbetrag kann für Qualifizierungs- und Gesundheitsmaßnahmen sowie für lebensphasenorientiertes Arbeiten bei der Nutzung eines Langzeitkontos verwendet werden. Weitere Einsatzmöglichkeiten sind die Absicherung im Alter (tarifliche Altersversorgung), bei Berufsunfähigkeit oder im Pflegefall. Alternativ kann der Zukunftsbetrag auch ausgezahlt oder als Freistellung gewährt werden.

Mobiles Arbeiten

Zudem regelt der TV MoA Leitplanken des mobilen Arbeitens, das ein wichtiger Aspekt der heutigen Arbeitswelt ist. Digitale Technologien ermöglichen immer mehr Beschäftigten, ihre Arbeit mobil und außerhalb des klassischen Arbeitsplatzes zu erledigen. Ob mobiles Arbeiten ermöglicht wird, entscheidet der Arbeitgeber. Mobiles Arbeiten setzt die Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien voraus (doppelte Freiwilligkeit). Wenn Beschäftigte selbst über das Ende der Arbeitszeit oder über den Beginn der Arbeitszeit am nächsten Werktag bestimmen können, besteht die Möglichkeit, die Ruhezeit von elf auf neun Stunden zu verkürzen.

Zum Impuls Archiv

Verwandte Beiträge

Mit dem Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie (TV Demo) gehen die Chemie-Sozialpartner die F ...

Weiterlesen

Die diesjährige Kampagne zum „Equal Pay Day“ am 7. März steht unter dem Motto: „Weil es sich ...

Weiterlesen

Zu allen Themen auf dem Laufenden bleiben

BAVC Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie Infodienste und Pressemitteilungen bequem per E-Mail

Jetzt Anmelden