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Julia Rosemann, LL.M. (Stellenbosch)

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Ende Mai wurde die vorläufige Trilog-Einigung zur Reform der Richtlinie über Europäische Betriebsräte beschlossen. Ziel der EU ist es, mit der geplanten Verschärfung der bestehenden Richtlinie zur Errichtung Europäischer Betriebsräte (EBR) einheitliche „Mindeststandards“ vor allem für die Informationsrechte der Europäischen Mitarbeitervertretung zu schaffen. Die vorläufige Trilog-Einigung zur Reform der EU- Richtlinie über Europäische Betriebsräte (EBR)  ist jedoch durch Unschärfen in den Definitionen nicht praxistauglich und zudem kontraproduktiv für eine funktionierende Sozialpartnerschaft. Etablierte und gut funktionierende Strukturen der Zusammenarbeit werden durch die Neuregelungen gefährdet. Dennoch scheint eine Verabschiedung der Reform nur noch eine Frage der Zeit zu sein.

Aufhebung des Bestandsschutzes

Eine der folgenreichsten Änderungen betrifft den Bestandsschutz etablierter europäischer Gremien. Bisher genossen freiwillige Vereinbarungen, die vor 1996 geschlossen wurden und europäische Betriebsräte, die vor 2011 gegründet wurden, einen Sonderstatus. Unternehmen mit diesen Gremien – , der in vielen Branchen gut funktioniert.EU plant nun, diesen Bestandsschutz aus Artikel 14 der Richtlinie über Europäische Betriebsräte zu streichen. Dies soll nach Pressemitteilung der Europäischen Kommission zusätzlichen 5,4 Millionen Beschäftigten in Unternehmen der EU mit bereits bestehenden Vereinbarungen ermöglichen, die Einrichtung eines EBR zu beantragen. Ohne den Bestandsschutz für ältere Vereinbarungen kann auf Verlangen von 100 Mitarbeitern jederzeit eine Neuverhandlung eingeleitet werden. Das gefährdet den Betriebsfrieden und die bewährte Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und europäischen Arbeitnehmervertretungen in unseren Branchen.

Unklare Erweiterung der Zuständigkeit

Außerdem sollen Europäische Betriebsräte nicht mehr nur für länderübergreifende Angelegenheiten zuständig sein, von denen die Arbeitnehmer betroffen werden, sondern auch dann, wenn dies nur „vernünftigerweise“ erwartet wird. Eine klare Definition, was dies bedeuten soll, gibt es nicht. Diese Aufweichung schafft Unsicherheit in der Abgrenzung der Zuständigkeit von nationalen Betriebsräten gegenüber der Europäischen Arbeitnehmervertretung.

Sozialpartnerschaftlicher Austausch hat sich bewährt

BAVC-Hauptgeschäftsführer Mathias Schöttke: „Unter dem Strich stimmen Kommission, Rat und Parlament mit ihrer Einigung gegen die gerade in unserer Branche seit Jahrzehnten etablierte Form des sozialpartnerschaftlichen Interessenausgleichs. Der Sozialpartnerschaft auf europäischer Ebene wird mit der Trilog-Einigung ein Bärendienst erwiesen. Statt funktionierende Sozialpartner-Gremien zu schützen und die Grundlagen für deren Arbeit zu sichern, wird die Balance zu Lasten der Arbeitgeber verschoben. Das schadet der Akzeptanz Europäischer Betriebsräte insgesamt. Wir bringen unsere Argumente weiter in die Gespräche ein und halten Sie über den Fortgang auf dem Laufenden".

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