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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben gemeinsam einen Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) erarbeitet und damit wesentliche Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Als zentrale Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung wurden darin neben der Förderung der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigen Einkommen die Entbürokratisierung und Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung festgelegt.

Die Chemie-Arbeitgeber begrüßen, dass das BMAS mit dem Referenten-Entwurf für ein BRSG II schnell an die bereits in der vergangenen Legislaturperiode begonnene Diskussion zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der betrieblichen Vorsorgesysteme anknüpft. Damit können die Ergebnisse des Fachdialogs Betriebsrente aus 2022/23 aufgegriffen, wie auch Regelungen für weitere Themen zügig erneut in das Gesetzgebungsverfahren gegeben werden. Es ist im Interesse der chemisch-pharmazeutischen Industrie, dass dieses Verfahren jetzt startet und Änderungen nach Möglichkeit schon 2026 in Kraft treten können. Am Fachdialog Betriebsrente hatte sich der Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) aktiv beteiligt und eine umfangreiche Stellungnahme mit Vorschlägen eingereicht.

Grundsätzlich sieht der BAVC die Initiative des BMAS und BMF zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung als einen Schritt in die richtige Richtung. Insbesondere hinsichtlich der Praxistauglichkeit und der weiteren Entbürokratisierung besteht aus Sicht der Chemie-Arbeitgeber jedoch weiterer Handlungsbedarf. Der BAVC hat im Rahmen der Verbändeanhörung gegenüber dem BMAS hierzu Stellung genommen. Im Folgenden finden Sie unsere wesentlichen Forderungen und Bewertungen.

Reform der betrieblichen Altersversorgung: Klarheit und Entlastung gefordert

Die geplante Erweiterung der Abfindungsregelung für Kleinstanwartschaften (§ 3 Abs. 2 BetrAVG)  ist unzureichend und zu bürokratisch. Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei Arbeitgebern bzw. Versorgungsträgern zu vermeiden und Bürokratie abzubauen, fordert der BAVC eine deutliche Anhebung der Grenze für Abfindungen ohne Zustimmung der Beschäftigten auf mindestens zwei Prozent.

Der Bezug einer Vollrente wegen Alters als Voraussetzung für einen Anspruch auf den (vorzeitigen) Bezug der Betriebsrente soll entfallen. Zukünftig soll jeder Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters (auch Teilrente) ausreichend sein (§ 6 BetrAVG). Wir begrüßen, dass die Vollrente als bisherige Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen der bAV gestrichen werden soll. Hierdurch wird Klarheit geschaffen und die neue, durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen geschaffene Realität bei der Gestaltung von Übergängen zwischen Erwerbsleben und Ruhestand auch im BetrAVG aufgegriffen. Leistungsvoraussetzungen wie Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Wartezeiten und andere, die in den Versorgungsordnungen oder Versicherungsbedingungen geregelt sind, müssen jedoch weiterhin möglich bleiben.

Sozialpartermodelle als zukunftsfähige Form der Altersvorsorge

Die angestrebten Reformen zur Stärkung der Sozialpartnermodelle und der reinen Beitragszusage werden von uns ausdrücklich positiv bewertet, und wir unterstützen die Anstrengungen der Bundesregierung, die Verbreitung der zukunftsfähigen Form der betrieblichen Altersversorgung zu fördern.

Das Sozialpartnermodell der chemischen Industrie eröffnet die Möglichkeit, dass Dritte über tarifvertragliche Regelungen dem Modell beitreten, indem sie die tariflichen Regelungen zur Organisation und Durchführung übernehmen. So können sich ganze Branchen über Flächentarifverträge oder einzelne Unternehmen über Haustarifverträge dem Sozialpartnermodell Chemie anschließen. Die übernommenen Tarifverträge enthalten die wesentlichen Strukturen aus dem Tarifvertrag Einmalzahlungen und Altersvorsorge (TEA). Bei Arbeitgeberbeiträgen oder zusätzlichen Zuschüssen bleibt anderen Branchen und Unternehmen zudem Spielraum für eigene Regelungen, die von den Vorgaben der chemischen Industrie abweichen dürfen.

Das BRSG II stellt in seiner Begründung zum Referentenentwurf (§ 21 BetrAVG) klar, dass „Anschluss-Tarifverträge“ sowohl die vollständige Übernahme der Regelungen des Ausgangstarifvertrags vorsehen können als auch lediglich die Nutzung der Organisations- und Durchführungsstrukturen eines bestehenden Sozialpartnermodells vereinbaren und darüber hinaus eigenständige Regelungen treffen können, etwa zur Höhe des möglichen Arbeitgeberbeitrags. Diese Klarstellung ist erforderlich und richtig.

Die unmittelbar im Gesetzestext aufgenommene Klarstellung (§ 21 BetrAVG), wonach eine unzureichende Beteiligung nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führt und diese bei Abschluss eines Anschluss-Tarifvertrages vollständig entfällt, begrüßen wir ausdrücklich. Jedoch fordern wir, dass eine Aufnahme der Beitrittsmöglichkeit auf tarifvertraglicher Ebene, wie es in der Chemie praktiziert wird, sowie für außertarifliche und leitende Angestellte im Gesetz verankert und die Rechtssicherheit verbessert werden.

Klarheit und Rechtssicherheit stärken

Auch die geplante Klarstellung zur Entsparung von Wertguthaben, wonach diese zukünftig parallel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich sein soll, unterstützen wir ausdrücklich. Die bisherige, aus unserer Sicht unzutreffende Praxis der Sozialversicherungsträger, in diesen Fällen mit Beginn des Rentenbezugs die Auslösung eines Störfalls zu verlangen, würde damit zumindest für diese Phase gestoppt.

Vor dem Hintergrund der – vom Ansatz her richtigen – Pläne der Bundesregierung, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer gerade auch jenseits der Regelaltersgrenze weiter zu fördern und zu flexibilisieren und hierfür zusätzliche Anreize z. B. durch eine „Aktivrente“ zu setzen, lehnen wir jedoch die Beschränkung auf die Zeit bis zur Regelaltersgrenze ab. Stattdessen muss die Regelung im Gleichlauf mit der Flexibilisierung des Hinzuverdienstes auch über die Regelaltersgrenze hinausgreifen. Nur wenn sich auch eine Inanspruchnahme eines Wertguthabens unproblematisch und ohne Verluste für einzelne Beschäftigte zeitlich „nach hinten“ verschieben lässt, kann „davor“ die Arbeitszeit verlängert werden. Die vorgesehene Begrenzung auf den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze wäre eine Fortsetzung der überholten Systematik, die die flexible Nutzung von Wertguthaben zumindest in Teilen verhindert.

Gesetzgebungsverfahren muss Fahrt aufnehmen

Abschließend fordern wir praxisnahe, bürokratiearme und flexible Regelungen, die die betriebliche Altersversorgung stärken und zukunftsfähig gestalten. Wichtig ist aus Sicht der Chemie-Arbeitgeber nun ein zügiges weiteres Gesetzgebungsverfahren ebenso wie eine weitere Nachjustierung der offenen Punkte.

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