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Die erhöhten Spritpreise infolge des Irankriegs erhitzen die Gemüter.
Mitte April präsentierte die Bundesregierung als Antwort eine Senkung der Energiesteuer auf Diesel und Benzin ab dem 1. Mai um jeweils 17 Cent brutto pro Liter, befristet auf zwei Monate. Zusätzlich wurde im Koalitionsausschuss die Möglichkeit einer durch den Arbeitgeber zu zahlenden steuer- und sozialversicherungsfreien Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro pro Beschäftigten vereinbart.

Die Vorhaben der Regierung stoßen auf Arbeitgeberseite auf heftige Kritik. Als Reaktion haben CDU, CSU und SPD nun beschlossen, dass die Auszahlung der Entlastungsprämie bis zum 30. Juni 2027 möglich sein soll.

Inwiefern die temporäre Senkung der Energiesteuer und die Möglichkeit einer privilegierten Entlastungszahlung an die Beschäftigten tatsächlich Abhilfe schaffen werden, bleibt mehr als fraglich.

Homeoffice per Gesetz ist keine Lösung

Gleichzeitig wird in den Medien die Forderung nach mehr Homeoffice als weiterer Lösungsansatz diskutiert, um die Fahrtkosten an den Arbeitsplatz zu senken. Angesichts der steigenden Spritpreise sprachen sich einzelne Politiker für ein Recht auf Homeoffice aus, sofern es die Tätigkeit erlaubt.

Die Ampelkoalition hatte im Koalitionsvertrag vereinbart, dass Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice erhalten sollen. Dieser Vorschlag findet sich im Koalitionsvertrag dieser Legislaturperiode nicht mehr.

Rechtliche Lage

In Deutschland besteht kein Recht auf Homeoffice. Der Arbeitgeber hat das Direktionsrecht inne und bestimmt damit nicht nur das Wie der Arbeit, sondern auch das Wo. Er ist nicht verpflichtet, dem Wunsch von Arbeitnehmern zuzustimmen, mobil zu arbeiten. Will der Arbeitgeber den Wunsch nach mobiler Arbeit ablehnen, ist dies formlos möglich. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung weder begründen noch ist er an Fristen gebunden.

In der chemisch-pharmazeutischen Industrie regelt der Tarifvertrag Moderne Arbeitswelt in § 13 die Grundsätze des mobilen Arbeitens. Voraussetzung für mobiles Arbeiten ist sowohl die Zustimmung des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers (doppelte Freiwilligkeit). Mobiles Arbeiten ist zunächst nur das Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte, was häufig auch am heimischen Arbeitsplatz stattfindet.

Oft regeln Betriebsvereinbarungen die genaueren Modalitäten der mobilen Arbeit, beispielswiese die Anzahl der Tage mit mobiler Arbeit pro Woche oder Monat.

Auch in Zeiten höherer Fahrtkosten aufgrund temporär gestiegener Spritpreise gelten die tarifvertraglichen Leitlinien. Mobiles Arbeiten unterliegt weiterhin dem Prinzip der doppelten Freiwilligkeit. Die Forderung nach einem Rechtsanspruch auf Homeoffice lehnen wir ab - dieser ist nicht geeignet, die aktuellen Probleme an der Tankstelle zu lösen.

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