Praktikabel und rechtssicher ausgestalten
EU-Lieferkettenrichtlinie
Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Corporate-Sustainability-Due-Diligence-Richtlinie (Lieferkettenrichtlinie) vorgelegt. Sie soll Unternehmen dazu verpflichten, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer Wertschöpfungsketten zu überprüfen und Verstößen Einhalt zu gebieten. Die EU-Mitgliedstaaten und das EU-Parlament müssen nun über den Vorschlag beraten. Sollten sie sich eng an der Vorlage der EU-Kommission orientieren, würde das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in vielerlei Hinsicht verschärft werden. So sollen Unternehmen ab 250 Mitarbeitern erfasst, die Sorgfaltspflichten auf die gesamte Lieferanten- und Kundenkette ausgedehnt sowie eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung eingeführt werden.
Fakten
- Mit dem Chemie³-Branchenstandard haben BAVC, IGBCE und VCI einen Werkzeugkasten entwickelt, der die Unternehmen der chemischen Industrie dabei unterstützt, die menschenrechtliche Sorgfalt in der Breite der Branche umzusetzen, um der Verantwortung der Branche gerecht zu werden.
- Die deutsche Bundesregierung hat in ihrer Reaktion auf die Positionierung des Rates der Mitgliedstaaten bekräftigt, einem finalen Rechtstext nur mit einer Safe-Harbour-Lösung zuzustimmen, die eine Haftungsprivilegierung für leichte Fahrlässigkeit bei der Befolgung von freiwilligen Brancheninitiativen oder der Verwendung qualifizierter Zertifizierungen vorsieht.
Unser Standpunkt
Risikobasierte Priorisierung unerlässlich
Der risikobasierte Ansatz muss ein zentrales Instrument zur Umsetzung der Richtlinie sein. Er erlaubt Unternehmen, besonders schwerwiegende Verstöße prioritär anzugehen. So können Ressourcen dort konzentriert werden, wo sie von größtem Nutzen sind.
Grundsätzliche Begrenzung auf direkte Lieferanten
Die Einbindung der gesamten Wertschöpfungskette ist nicht rechtssicher umsetzbar. Für eine effektive Implementierung auf Unternehmensebene müssen die Sorgfaltspflichten grundsätzlich auf direkte Lieferanten beschränkt werden. Sofern das Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten durch mittelbare Zulieferer erlangt, können entsprechende Pflichten des Unternehmens hinzukommen.
Brancheninitiativen fördern
Um die Erfüllung der Anforderungen trotz begrenzter Ressourcen zu ermöglichen, müssen Brancheninitiativen als wesentliches Mittel der Umsetzung der Richtlinie anerkannt werden. Insbesondere erleichtern sie es dem Mittelstand, den in der Lieferkette gestellten Anforderungen nachzukommen. Wir plädieren dafür, Anreize für die Umsetzung und Fortentwicklung passgenauer Lösungen zur Erreichung des gebotenen Schutzniveaus zu schaffen. Dies sollte, wie von der Bundesregierung angekündigt, in Form von Safe-Harbour-Regelungen erfolgen.
Haftung auf Verursacher beschränken
Eine zivilrechtliche Haftung darf nur bei eigenen, schadensverursachenden Handlungen des jeweiligen Unternehmens in Betracht kommen. Es muss zudem sichergestellt sein, dass eine nachvollziehbare Priorisierung des Unternehmens nicht zur Haftungsfalle wird und bei einer Überprüfung auf den jeweiligen Zeitpunkt der Priorisierung abgestellt wird (ex-ante-Betrachtung).
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230120_BAVC_VCI_Position_CSDDD_DE.pdf
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230120_BAVC_VCI_Position_CSDDD_EN.pdf
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