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Richtlinie über europäische Betriebsräte

Das Europäische Parlament hat im Februar 2023 eine Reform der Europäischen Betriebsräte (EBR) angeregt und mit großer Mehrheit einen legislativen Initiativbericht zur Überarbeitung der einschlägigen Richtlinie 2009/38/EC verabschiedet. Die Parlamentarier sehen Defizite bei der Umsetzung der bestehenden Richtlinie und möchten die Arbeitsweise der EBR erleichtern. Dazu sollen die Rechtsposition der EBR gestärkt, Sanktionen verschärft und jahrzehntelanger Bestandsschutz etablierter Gremien eingedämmt werden. Die Europäische Kommission hat die Initiative des Parlaments aufgenommen und eine Überarbeitung der Richtlinie vorgeschlagen.

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Fakten

  • Die Geschichte europäischer Gremien in Unternehmen der chemischen Industrie reicht bis weit vor die ursprüngliche EBR-Richtlinie zurück. Diese vertrauensvolle und maßgeschneiderte Zusammenarbeit in den Unternehmen bewährt sich bis heute.

  • Europaweit gibt es rund 1.200 aktive europäische Arbeitnehmervertretungen, davon etwa 270 in der chemischen Industrie und davon rund 50 in Unternehmen mit Sitz in Deutschland.

  • Sowohl in der Ursprungsrichtlinie aus dem Jahr 1996 als auch bei deren erster Überarbeitung im Jahr 2009 wurden die bereits etablierten europäischen Gremien anerkannt und deren Fortbestand geschützt.

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Unser Standpunkt

Bestandsschutz aufrechterhalten

Es besteht kein Änderungsbedarf der bestehenden EBR-Richtlinie. Jahrzehntelang bewährte Formen der Zusammenarbeit der Betriebsparteien dürfen nicht in Frage gestellt werden.

Sollen Änderungen notwendig werden, muss der Bestandsschutz etablierter europäischer Gremien in ihrer bewährten Arbeitsweise wie in der Ursprungsrichtlinie und deren Erstüberarbeitung uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

Schnelle und rechtssichere Entscheidungen sicherstellen

Die Zuständigkeit von EBR muss wie bisher eine unmittelbare Betroffenheit voraussetzen. Nur so kann klar und rechtssicher zum Zuständigkeitsbereich nationaler Gremien abgegrenzt werden.

Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der EBR zu unternehmerischen Entscheidungen unterliegen einem sinnvollen Gestaltungs- und Ausübungsspielraum. Neue latent drohende Unterlassungsansprüche dürfen diesen Spielraum nicht begrenzen.

Anpassung an die digitale Arbeitswelt

Um die Arbeitsweise der EBR zu modernisieren, muss sie digitaler werden.

Anhörungen und Sitzungen eines EBR müssen heutzutage auch virtuell möglich sein, um eine rechtzeitige Konsultation und breite Meinungsbildung zu gewährleisten.

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