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Pflegereform "PUEG"

Die Bundesregierung hat im April einen Gesetzentwurf für eine Pflegereform (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)) beschlossen, mit dem die vom Bundesverfassungsgericht verlangte stärkere Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl umgesetzt werden soll. Vorgesehen sind zudem weitere Leistungsausweitungen zur Stärkung der häuslichen Pflege und Entlastung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen sowie Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende. Gleichzeitig sollen der Beitragssatz ab Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent und der Zuschlag für kinderlose Versicherte von 0,35 auf 0,6 Prozent steigen. Familien mit mehreren Kindern sollen ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet werden. Alle Versicherten mit weniger als vier Kindern unter 25 Jahren würden damit höhere Beiträge zahlen. Die derzeitigen Pläne sehen vor, dass die Arbeitgeber bereits für die Entgeltabrechnungen ab Juli 2023 die Zahl der Kinder ihrer Beschäftigten und Betriebsrentner berücksichtigen sollen.

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Fakten

  • Beitragserhöhung und gestaffelte Beitragssätze für Eltern treiben die Sozialbeiträge auf über 41 Prozent, für Kinderlose sogar auf 41,4 Prozent. So werden in Zeiten immenser Kostensteigerungen u.a. für Energie und Rohstoffe die Arbeitskosten weiter erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit noch weiter gesenkt.
  • Die erneuten Leistungsausweitungen werden durch die Anhebung des Beitragssatzes nur kurzfristig gegenfinanziert. Weiterer Finanzbedarf ist absehbar. Und künftige Beitragserhöhungen sollen ohne parlamentarische Befassung am Bundestag vorbei beschlossen werden können.
  • Der gewaltige Bürokratieaufwand durch das Sammeln, Prüfen und Verwalten der Nachweise für die Ermittlung der Kinderzahl ist für die Betriebe untragbar – und kann im vorgesehenen Zeitraum auch nicht umgesetzt werden. Die privaten Arbeitgeber und andere beitragsabführende Stellen verfügen bisher nicht über die Informationen zur Zahl und zum Alter der Kinder.

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Unser Standpunkt

Schaffung einer zentralen Stelle

Arbeitgeber und sonstige beitragsabführende Stellen (z. B. Pensionskassen) müssen die zur Beitragsberechnung notwendigen Informationen zur Zahl und zum Alter der Kinder digital über eine zentrale Stelle zur Verfügung gestellt bekommen. Bislang fehlt im Gesetzentwurf hierzu eine klare Festlegung. Erst wenn diese Datenübermittlung eingerichtet ist und die notwendigen Anpassungen in den Abrechnungsprogrammen umgesetzt sind, darf die Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl greifen.

Keine rückwirkende Umsetzung

Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene rückwirkende Umsetzung der kinderzahlabhängigen Beitragsstaffelung ist keine Option. Rückrechnungen und nachträgliche Korrekturen von Entgeltabrechnungen sind mit einem extrem hohen Aufwand verbunden und in vielen Abrechnungsprogrammen über längere Zeiträume gar nicht möglich.

Demografiefeste Reform der Pflegeversicherung

Mit dem Entwurf wird die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erneut weder nachhaltig noch generationengerecht stabilisiert. Statt neuer Leistungsausweitungen und Beitragserhöhungen zum Schließen akuter Finanzierungslücken sind belastbare und vor allem demografiefeste Ideen – wie Konzepte für mehr Kapitaldeckung, Anreize für Zusatzversicherungen und Fokussierung der Leistungen – dringend von Nöten.

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