Unternehmen brauchen einen praxisnahen Weg, keine weiteren Hürden
Unnötige Reform des Beschäftigtendatenschutzes
Mit dem etablierten Bundesdatenschutzgestz (BDSG) haben sich viele Unternehmen in Deutschland arrangiert. Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 2018 wuchsen die Herausforderungen. Eine enorme Herausforderung Unternehmen ist die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, denn hier droht das Risiko, eines Datenschutzverstoßes. Nach 7 Jahren DSGVO haben die meisten Unternehmen jedoch Wege gefunden, notwendige Datenverarbeitung – auch von personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten – rechtskonform durchzuführen.
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Fakten
Die neue Bundesregierung plant, den Beschäftigtendatenschutz zu reformieren. Grundlage scheint der Referentenentwurf des Beschäftigtendatengesetzes (BeschDG) der alten Bundesregierung zu sein.
Ziel des Gesetzgebers ist es, den Umgang mit Beschäftigtendaten in der digitalen Arbeitswelt zu modernisieren und sowohl Arbeitgebern wie auch Beschäftigten mehr Rechtssicherheit zu geben. Doch trotz dieses berechtigten Anliegens weist der Entwurf erhebliche Schwächen auf, die eine komplette Streichung oder mindestens eine grundlegende Überarbeitung des Referentenentwurfs erforderlich machen. Problematisch sind vor allem:
- Mitbestimmung geplant: Benennung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten
Der Entwurf sieht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten vor. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des unabhängigen Beauftragten, der für Fragen des Datenschutzes zuständig ist, nicht nur für Mitarbeiterdaten. Zudem widerspräche die Beteiligung des Betriebsrates der DSGVO, die allein den Arbeitgeber in der Verantwortung für Datenschutz sieht und diesen sanktioniert.
- Verwertungsverbot bei Datenschutzverstößen
Ein geplantes Verwertungsverbot für unrechtmäßig erhobene Beschäftigtendaten in arbeitsrechtlichen Verfahren würde den Grundsatz „Datenschutz ist kein Tatenschutz“ aufgeben. Die vorgesehene Ausnahme würde nur bei offensichtlichem Missverhältnis, z.B. bei vorsätzlichen Straftaten greifen. Schwere Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis könnten so unter dem Deckmalntel des Datenschutzes ungeahndet bleiben. Beschäftigte, die sich nicht vertragsgemäß verhalten, könnten nicht sanktioniert werden. Das ist auch im Sinne der vertragsgemäß agierenden Beschäftigten nicht akzeptabel.
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Unser Standpunkt
Rechtsunsicherheit und Bürokratie dürfen nicht weiter ansteigen
Statt Klarheit zu schaffen, führt die geplante Reform zu neuer Rechtsunsicherheit. Die Vielzahl an neuen Regelungen – etwa zur erweiterten Prüfung der Erforderlichkeit, zur Zweckänderung oder zur Verarbeitung durch KI, sind in ihrer praktischen Umsetzung oft unklar und schwer handhabbar. Arbeitgeber hätten nochmals einen erheblichen Mehraufwand, insbesondere durch neue Dokumentationspflichten und komplexe Abwägungsprozesse. So wird Innovationen unnötig ausgebremst.
Wahrung der bewährten Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und Beschäftigtenschutz
Der Entwurf verfehlt die notwendige Balance zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten und der berechtigten Interessen der Unternehmen, insbesondere bei der Förderung von Innovationen und der Wettbewerbsfähigkeit Zwar ist der Schutz sensibler Daten wichtig, doch die geplanten Regelungen – etwa das weitreichende Verwertungsverbot von personenbezogenen Daten und die Bestellung des Datenschutzbeauftragten durch den Betriebsrat - gehen absolut in die falsche Richtung.
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