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Beschäftigte, die einen Rechtsverstoß in ihrem beruflichen Umfeld aufdecken möchten, sollen sicher sein können, dass ihnen aus dieser Meldung kein arbeitsrechtlicher Nachteil erwächst. Dies ist das Kernanliegen der EU-Whistleblowing-Richtlinie, die seit Ende 2019 gilt und von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen ist. Das Bundesjustizministerium hatte dazu im Frühjahr den Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt, auf den sich die Partner der bisherigen Regierungskoalition jedoch nicht verständigen konnten, da dieser deutlich über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausging. Der neu zu bildenden Bundesregierung bleibt daher nicht mehr viel Zeit, das nationale Gesetz auf den Weg zu bringen; voraussichtlich kommt es sogar erst Anfang 2022 zur Richtlinienumsetzung. Wie schon vor drei Jahren in Brüssel werden wir uns als Chemie-Arbeitgeber jetzt in Berlin dafür einsetzen, dass interne Meldeverfahren Priorität haben.

Alle Unternehmensgrößen betroffen

Weil nach der EU-Richtlinie bereits Unternehmen ab 50 Beschäftigten interne Meldekanäle und Verfahren zum Schutz von Whistleblowern einführen müssen, werden die Chemie-Arbeitgeber in ihrer gesamten Bandbreite von der Neuregelung betroffen sein. Großunternehmen, die bereits seit vielen Jahren interne Meldewege etabliert haben, werden es vielfach leichter haben als KMU, für die das Thema eine neue Herausforderung ist. Obwohl es durchaus im Interesse der Unternehmen liegt, Fehler frühzeitig aufzudecken, um entsprechende Maßnahmen zur Abstellung des erkannten Missstandes ergreifen zu können, muss darauf geachtet werden, dass die damit verbundenen Verfahren nicht unnötige neue Bürokratielasten produzieren oder zum Missbrauch des Hinweisgeberschutzes einladen.
 
Vorrang des internen Meldeverfahrens erforderlich
 
Die Unternehmen selbst können am besten beurteilen, welche Maßnahmen die gemeldeten Missstände effektiv beseitigen und auch künftig vermeiden können. Daher ist es zentral, dem internen Meldeverfahren im deutschen Hinweisgeberschutzgesetz Vorrang einzuräumen. Es ist umstritten, ob die EU-Richtlinie dem Hinweisgeber zwingend ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung (z.B. bei dafür benannten Behörden) einräumt. Aus unserer Sicht sollte der deutsche Gesetzgeber sich hier klar positionieren und eine Priorisierung zu Gunsten des internen Meldeweges vornehmen.
 
Arbeitgeber-Interessen berücksichtigen
 
Weitere Kritikpunkte aus Arbeitgebersicht sind eine über die EU-Richtlinie hinausgehende Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs sowie die Ausgestaltung der vorgesehenen Beweislastumkehr zum Beispiel in Kündigungsschutzverfahren. Als BAVC setzen wir uns im Schulterschluss mit der BDA und im Austausch mit dem VCI dafür ein, dass die neue Bundesregierung bei der Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie nicht über die europäischen Vorgaben hinausgeht und die legitimen Interessen der Arbeitgeber berücksichtigt.
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