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Die Sozialwahlen bilden das Kernstück der Demokratie in der Sozialversicherung. 2023 finden sie nach sechs Jahren erneut statt. Im Rahmen der Sozialwahlen werden die Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherungsträger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung gewählt.

Nach der Bundestags- und der Europawahl sind sie mit mehr als 51 Millionen Wahlberechtigten die drittgrößte Wahl in Deutschland. Die Versicherten und Arbeitgeber erhalten so weitgehende Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Arbeit der Sozialversicherungsträger etwa im Bereich der Finanzen, Präventi-on, Rehabilitation, Personal und Organisation.

Welche Gremien gewählt werden

Gewählt werden die Mitglieder des Verwaltungsrats bei der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Vertreterversammlung bei der Renten- und Unfallversicherung. Diese entscheiden unter anderem über den Haushalt und über die Gestaltung neuer Leistungen, sie berufen zudem den Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zum Beispiel Unfallverhütungsvorschriften oder Gefahrtarife fest. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird darüber entschieden, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden.

Diese Gremien sind paritätisch besetzt: Sie bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten sowie der Arbeitgeber. So ist sichergestellt, dass die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt und Entscheidungen im Konsens getroffen werden. Jede Gruppe - also Versicherte oder Arbeitgeber - bestimmt ihre Vertreterinnen und Vertreter in einer eigenen Wahl.

Neue gesetzliche Rahmenbedingungen

Durch neue gesetzliche Rahmenbedingungen sind die Sozialversicherungswahlen modernisiert und die Selbstverwaltung gestärkt worden. So besteht ein ausdrücklicher Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an den Sitzungen sowie ein neuer Anspruch auf Fortbildung. Der Zugang der Vorschlagslisten zu den Gremien und Wahlen wird erleichtert. Die neue Pflicht zur Dokumentation des Listenaufstellungsverfahrens sorgt für mehr Transparenz bei Arbeitgebern und Versicherten.

Um den Anteil von Frauen in den Vertreterversammlungen und Vorständen der Renten- und Unfallversicherungsträger zu erhöhen, sollen Frauen und Männer bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste künftig je zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. In den entsprechenden Organen der Krankenkassen gilt diese Quote bereits verpflichtend. Wählen darf auf der Seite der Versicherten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und Beiträge zahlt. Die Versicherten können bei den Trägern wählen, bei denen sie versichert sind.

Gremien für die Chemie-Branche

Der BAVC als Listenträger führt die Vorschläge für die Vertreterversammlung und den Vorstand der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI) sowie – gemeinsam mit dem Handelsverband des Einzelhandels (HDE) – die Vorschläge für eine Arbeitgeberliste im Verwaltungsrat der Kran-kenkasse DAK Gesundheit zusammen.

  • Die Vertreterversammlung der BG RCI besteht auf Arbeitgeberseite aus 30 ordentlichen Mitgliedern – davon 15 für die Chemie-Branche unter Berücksichtigung der verschiedenen Größen der vertretenen Branchen in der BG RCI. 
  • Der Vorstand der BG RCI, der von der Vertreterversammlung gewählt wird, besteht zukünftig auf Arbeitgeberseite aus 11 ordentlichen Mitgliedern, 11 ersten Stellvertretern sowie 11 zweiten Stellvertretern – davon jeweils 5 für die Chemie-Branche. Gegenüber der jetzigen Legislaturperiode wird der Vorstand dabei von 20 auf 11 Mitglieder reduziert. 
  • Der Verwaltungsrat der DAK Gesundheit setzt sich aus 30 ehrenamtlichen Mitgliedern (28 Versicherten- und 2 Arbeitgebervertretern – davon 1 für die Chemie-Branche) zusammen. 
Ablauf und Fristen für die Sozialwahlen

Vorschläge für die Listenerstellung sammelt der BAVC bis zum 31. Mai 2022. Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Arbeitgebervertreterin oder -vertreter müssen dabei am Stichtag 1. April 2022 vorliegen. Zunächst sind die gesetzlichen Vorgaben wie Arbeitgebereigen-schaft und Geschlecht entscheidend. Weitere Aspekte, die der BAVC für eine ausgewogene Listenaufstellung heranziehen wird, sind unter anderem die regionale Zugehörigkeit des Mitgliedsunternehmens, ob die Person aktiv im Erwerbsleben ist und ob Vorerfahrungen in der Selbstverwaltung oder fachliche Spezialkenntnisse vorliegen.

Bis spätestens 17. November 2022 müssen die Vorschlagslisten beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht sein. Finden Friedenswahlen statt (das heißt keine Wahlhandlungen), weil nur ein Wahlvorschlag vorliegt oder die Wahlvorschläge insgesamt nicht mehr Bewerber aufweisen als Plätze zu vergeben sind, gilt der vorliegende Wahlvorschlag automatisch als gewählt. In diesem Fall gibt der Wahlausschuss das Wahlergebnis am 13. Februar 2023 öffentlich bekannt. Das endgültige Wahlergebnis wird bis Ende Oktober 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgestellt.

Persönlicher Nutzen der Mitarbeit in der Selbstverwaltung

Das Engagement in der Selbstverwaltung bietet Unternehmen die Chance, Entscheidungen, die sie unmittelbar berühren, eigenverantwortlich mitzugestalten. Es besteht außerdem die Option, sich in Ausschüssen der Gremien zu engagieren.

Unternehmensrelevante Themen werden dort mit Experten besprochen. Die Mitglieder können ihre berufliche Expertise in die Beratungen einbringen. So übernimmt der Einzelne gesamtgesellschaftliche Verantwortung (Praxisnähe, Effizienz, Finanzierbarkeit; Gestaltung des Versorgungsgeschehens). Darüber hinaus sind die Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter über sozialpolitische Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene aktuell informiert.

 

Mitmachen?

Wenn Sie sich durch die vielfältigen Möglichkeiten der Mitarbeit in der Selbstverwaltung angesprochen fühlen und Sie bereit sind, die erforderliche Zeit und das Engagement einzubringen, wenden Sie sich bitte an Christiane Debler oder Johanna Schönrok-Kuczynski, die auch für weitere Fragen zur Verfügung stehen.

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