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Die Verhandlungen über die europäische Lieferkettenrichtlinie gehen auf die Zielgerade. Nachdem das Europäische Parlament Anfang Juni seinen Bericht verabschiedet hat, ist der Weg für Trilogverhandlungen mit Rat und Europäischer Kommission frei. Der Druck auf die drei Institutionen ist groß, die Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen. Sollte bis Jahresende ein Kompromiss erzielt werden, kann die Richtlinie noch vor den Europawahlen im nächsten Jahr verabschiedet werden.

Parlament schießt übers Ziel hinaus

Das EU-Parlament sieht vor, dass die Richtlinie auf Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden und 40 Millionen Euro Nettojahresumsatz Anwendung findet. Die Sorgfaltspflichten sollen alle vorgelagerten Tätigkeiten der Wertschöpfungskette sowie Verkauf, Vertrieb, Transport, Lagerung und Abfallbewirtschaftung in den nachgelagerten Unternehmen umfassen. Hinzu kommt, dass eine Sorgfaltspflicht nicht dadurch erfüllt werden kann, dass Verantwortung vertraglich an Geschäftspartner übertragen wird. Außerdem ist auch weiterhin eine Regelung zur zivilrechtlichen Haftung vorgesehen. Die Position des EU-Parlaments ist leider weder praxistauglich noch rechtssicher für die Unternehmen. Die Regulierung der Lieferketten sollte ein Fortschritt für die Menschenrechte und nicht primär ein Erfolg für die Bürokratie sein.

Mehr Zuckerbrot statt Peitsche

Aus unserer Sicht müssen im weiteren Verfahren insbesondere Brancheninitiativen stärker Beachtung finden. Um die Erfüllung der Anforderungen trotz begrenzter Ressourcen zu ermöglichen, müssen Brancheninitiativen wie der Chemie³-Branchenstandard als wesentliches Mittel der Umsetzung der Richtlinie anerkannt werden. Brancheninitiativen erleichtern es vor allem dem Mittelstand, den von den Kunden gestellten Anforderungen nachzukommen. Anreize für die Umsetzung und Fortentwicklung freiwilliger Brancheninitiativen sollten, wie von der Bundesregierung angekündigt, in Form von Safe-Harbour-Regelungen erfolgen.

Darüber hinaus darf eine zivilrechtliche Haftung nur bei eigenen, schadensverursachenden Handlungen des jeweiligen Unternehmens in Betracht kommen. Es muss zudem sichergestellt sein, dass eine nachvollziehbare risikobasierte Priorisierung nicht zur Haftungsfalle wird und bei einer Überprüfung auf den jeweiligen Zeitpunkt der Priorisierung abgestellt wird.

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