Änderung des Nachweisgesetzes: Vor der Ziellinie stehen geblieben
Die Erfüllung von bürokratischen Pflichten bindet immer mehr Ressourcen von Arbeitgebern, die für das Kerngeschäft fehlen. Bestes Beispiel ist das veraltete Schriftformerfordernis im Nachweisgesetz. Demnach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unterschriebenen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit den notwendigen Inhalten geschlossen wird. Die zeitgemäße elektronische Form ist für den Nachweis und den Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Arbeitgeber wird damit gezwungen, den Nachweis auszudrucken und eigenhändig zu unterschreiben.
Große Hoffnungen…
Als ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz angekündigt wurde, waren die Hoffnungen groß, dass die Bundesregierung hier einen mutigen Schritt in Richtung moderner und digitaler Arbeitswelt macht. Stattdessen ist sie kurz vor der Ziellinie stehen geblieben.
Eine Änderung an der praxisrelevanten Regelung zur Form des Nachweises sucht man in dem Entwurf vergebens. Lediglich der Entfall des Nachweises wurde angepasst. Hierfür soll nun ein beidseitig qualifiziert elektronisch signierter Arbeitsvertrag mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen ausreichen – eine Option, die in der Praxis ins Leere läuft. Nur wenige Arbeitgeber nutzen die qualifizierte elektronische Signatur und besitzen die Technik, mit der auch potenzielle Beschäftigte diese Signatur leisten können. Darüber hinaus müssten Beschäftigte in Präsenz erscheinen, um qualifiziert elektronisch zu signieren. Statt Bürokratie abzubauen, werden so also neue Hürden geschaffen und die veraltete Schriftform damit weiter zementiert.
…verpasste Chancen
Dabei sieht sogar die zugrunde liegende EU-Richtlinie eine elektronische Übermittlung der wesentlichen Arbeitsbedingungen vor. Einzige Voraussetzung ist, dass der Nachweis gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Eine Voraussetzung, die durch eine E-Mail mit Empfangsbestätigung oder durch digitale Mitarbeiterportale erfüllt werden könnte. Um hier also eine tatsächliche Entlastung für die Arbeitgeber zu erreichen, muss der Gesetzgeber diese Möglichkeiten der europäischen Richtlinie voll ausschöpfen und den Entwurf an dieser Stelle anpassen. Der BAVC hat entsprechende Aufforderungen an die Bundesminister Hubertus Heil, Marco Buschmann und Wolfgang Schmidt gerichtet.