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Chemie-Arbeitgeber und IG BCE haben heute eine Vereinbarung zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie getroffen. Die Vereinbarung im Wortlaut:

"Die Corona-Pandemie ist der maximale Stresstest für unser Land, für Europa und die Welt. Angefangen beim Gesundheitssystem über die globale Wirtschaft bis hin zur Zusammenarbeit vor Ort in unseren Betrieben und dem Zusammenleben in den Familien und Regionen stehen wir vor einer nie dagewesenen Herausforderung.

Die Tarifvertragsparteien BAVC und IG BCE wollen mit dieser Vereinbarung die Liquidität der Unternehmen kurzfristig verbessern und die Beschäftigung der Arbeitnehmer sichern.

Folgende Vereinbarungen werden befristet bis zum 31.12.2020 getroffen, danach treten sie ohne Nachwirkung außer Kraft:

1. 

  1. Kurzarbeit kann mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von drei Tagen eingeführt werden. Sofern die Einführung der Kurzarbeit wegen einer behördlich angeordneten Betriebs-(teil)-schließung erfolgt, gilt diese Ankündigungsfrist in jedem Fall als gewahrt.

  2. Sofern die Betriebsparteien den tariflichen Zukunftsbetrag nach dem TV Moderne Arbeitswelt auch für Freistellungen nutzen, können sie per Betriebsvereinbarung den Freistellungsanspruch für die Jahre 2021 und/ oder 2022 bereits 2020 zur Verfügung stellen. Sie können diesen Anspruch auf bestimmte Arbeitnehmergruppen beschränken.

  3. Um während der Pandemie die Arbeitnehmer weitgehend vor Infektionen am Arbeitsplatz zu schützen, kann der Arbeitgeber auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten anordnen.

2. Die Nutzung der tariflichen Flexi-Instrumente setzt eine Betriebsvereinbarung voraus, die unter Beteiligung der regionalen Tarifvertragsparteien geschlossen wird. Darüberhinausgehende abweichende tarifliche Regelungen können in firmenbezogenen Verbandstarifverträgen - ebenfalls unter Beteiligung der regionalen Tarifvertragsparteien - zwischen BAVC und IG BCE vereinbart werden.

Um Unternehmen und Arbeitnehmern schnell eine rechtssichere Lösung zu verschaffen, werden BAVC und IG BCE notwendige Zustimmungen zu tariflichen Flexi-Instrumenten nach Prüfung schnell und unbürokratisch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilen. Es gibt hierbei weder eine Automatik noch einen einklagbaren Anspruch auf Zustimmung.

Dasselbe gilt für den Abschluss firmenbezogener Verbandstarifverträge.

Die Laufzeit solcher Regelungen ist befristet zu vereinbaren, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2020. Ihre Nachwirkung ist auszuschließen.

3. Um die Klärung von Sachverhalts- und Zweifelsfragen vor Erteilung der Zustimmung möglichst zeitgerecht zu erleichtern, haben BAVC und IG BCE eine gemeinsame Clearingstelle eingerichtet, die kurzfristig bei Bedarf, jedoch mindestens wöchentlich hierzu berät."

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